Home
Navigation

Fundbüro

Es wird mindestens jährlich eine öffentliche Versteigerung von Fundsachen im Rahmen einer Online-Auktion durchgeführt. Die zu versteigernden Fundgegenstände können jeweils 4 Wochen vor Beginn der Auktion in einer Online-Vorschau besichtigt werden.

Versteigert werden alle Fundgegenstände, für die kein Eigentümer ermittelt werden konnte oder für die der Finder seinen Anspruch nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht geltend gemacht hat.

  • Sie haben etwas verloren?
  • Sie haben etwas gefunden?
  • Sie möchten bei der jährlichen Fundsachenauktion mitbieten?

Im Folgenden erhalten Sie alle wichtigen Informationen:


Suchen Sie online nach bereits gefundenen und registrierten Fundsachen.

Online Fundsachenregister

Für die Aufbewahrung von Fundsachen sowie für die Ausstellung einer Verlustbescheinigung (z. B. Radverlust) für die Versicherung wird auf Grundlage der Kostenverordnung Innenministerium (KostVO IM M-V) eine Gebühr erhoben.

Für Gegenstände, die Sie in Bussen und Bahnen der Rostocker Straßenbahn AG (RSAG)  verloren oder vergessen haben, wenden Sie sich bitte an:

  • Rostocker Straßenbahn AG (RSAG), Tel. 0381 802-1900

Für Gegenstände, die Sie in der Deutschen Bahn AG verloren oder vergessen haben, folgen Sie bitte dem Link:

Sollten sich aus der Fundsache Angaben zum Eigentümer herleiten lassen (z. B. Personalausweis), wird der Betroffene schriftlich benachrichtigt.

Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt und diese nicht an den Verlierer oder Eigentümer zurück gibt, hat nach § 965 BGB den Fund unverzüglich anzuzeigen.
Damit der Eigentümer schnellstmöglich wieder zu seinem Eigentum kommt, möchten wir Sie daher bitten, Fundgegenstände entweder im Fundbüro, bei den Ortsämtern oder bei einer Polizeidienststelle abzugeben.
Sogenannte Bagatellfunde mit einem Veräußerungswert von nicht mehr als 10 Euro sind nicht anzeige- bzw. abgabepflichtig.

Kann die Fundsache innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von 6 Monaten ab Anzeigedatum dem Eigentümer nicht wieder zurück gegeben werden, kann der Finder das Eigentum an der Sache erwerben. Funde in Behörden bzw. auf deren Gelände sowie in Verkehrsmitteln lassen nur eingeschränkte Fundrechte zu. Hier ist ein Eigentumsanspruch ausgeschlossen. Gleiches gilt für Fundgegenstände, auf denen personenbezogene Daten gespeichert sind. (Handys, Laptops)

Fundsachenversteigerung

Fundgegenstände, die innerhalb eines halben Jahres nicht vom Eigentümer bzw. vom Finder abgeholt wurden
Mehr