Anmeldung von Versammlungen
Grundsätzliches:
- Wenn Sie eine Versammlung veranstalten möchten, müssen Sie dies spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe der Veranstaltung bei der zuständigen Versammlungsbehörde anmelden.
- Nach Eingang Ihrer Anmeldung bei der zuständigen Versammlungsbehörde, wird diese im Rahmen des Bearbeitungsverfahrens an die für den Versammlungsort zuständige örtliche Ordnungsbehörde, an die Polizei und gegebenenfalls auch an weitere zu beteiligende Behörden (bspw. Feuerwehr, Gesundheitsamt) weitergeleitet.
- Diese beteiligten Behörden können dann Stellung zu der von Ihnen geplanten Versammlung beziehen, insbesondere Rückmeldung über Gefahren für die öffentliche Sicherheit geben welche beschränkende Verfügungen oder ein Verbot der Versammlung rechtfertigen können.
- Gegebenfalls werden mit den beteiligten Behörden (Polizei, Ordnungsämter) sowie Ihnen als Veranstalter im Vorfeld Kooperationsgespräche hinsichtlich des Ablaufs und der Durchführung der Versammlung durchgeführt.
- Die Anmeldung wird bestätigt oder es wird ein Bescheid mit einschränkenden Verfügungen oder ein Verbot ausgesprochen.
- Eine kurzfristige Benachrichtigung bis zu 1 Stunde vor Beginn der Versammlung ist möglich.
- Wesentliche nachträgliche Änderungen ihrer Angaben zur Versammlung sind der zuständigen Behörde dabei immer unverzüglich mitzuteilen.
- Die verantwortliche Veranstaltungsleitung muss für die Bestätigung der Anzeige oder den Auflagenbescheid immer bekannt sein.
Bitte beachten Sie die folgenden Voraussetzungen:
- Für jede Versammlung ist eine Person zu benennen, die die Versammlung angemeldet hat, sowie eine Versammlungsleitung.
- Die anmeldende Person kann eine Einzelperson, eine Organisation oder eine Vereinigung sein.
- Die Leitung der Versammlung obliegt einer Einzelperson.
- Die Versammlungsleitung ist für einen geordneten Ablauf der Versammlung verantwortlich und fungiert während der Versammlung als Ansprechperson für die Polizei und die Versammlungsbehörde.
- Die Versammlungsleitung muss während der gesamten Dauer der Versammlung anwesend sein. Es besteht die Möglichkeit, eine Stellvertretung für die Versammlungsleitung zu benennen.
- Die Versammlungsanmeldung ist kostenfrei.
Wichtige versammlungsgesetzliche Verbote:
- Es ist untersagt Ordner zu verwenden, die Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führen.
- Es ist untersagt die Versammlung oder den Aufzug wesentlich anders durchzuführen, als die Veranstalter bei der Anmeldung angegeben haben, oder beschränkende Auflagen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht nachzukommen.
- Es ist untersagt öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts zur Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug aufzufordern, nachdem die Durchführung durch ein vollziehbares Verbot untersagt oder die Auflösung angeordnet worden ist.
- Es ist untersagt eine öffentliche Versammlung trotz vollziehbaren Verbots durchzuführen oder trotz Auflösung oder Unterbrechung durch die Polizei fortzusetzen oder eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel ohne Anmeldung durchzuführen.
Handlungsgrundlage:
- Gesetz über Versammlung und Aufzüge (VersammlG) https://www.gesetze-im-internet.de/versammlg
- Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Versammlungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (VersG-ZustVO) https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-VersGZustVMVrahmen