Reisegewerbe
Ein Reisegewerbe (gemäß § 55 Gewerbeordnung) betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
- Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
- unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Die Reisegewerbekarte gilt für das gesamte Bundesgebiet.
Unterlagen:
- Antragsformular
- Personalausweis/Reisepass
- Führungszeugnis
- Gewerbezentralregisterauskunft
- Bescheinigung in Steuersachen
- Auskunft Schuldnerkartei
- Bescheinigung Insolvenzverfahren
- Bescheinigung vom Gesundheitsamt (beim Verkauf unverpackter Lebensmittel)
Gebühren:
64,00 bis 414,00 EUR (Rahmengebühr)
Fristen:
Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens 3 Wochen, da andere Ämter in die Entscheidungsfindung einbezogen werden müssen.