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Reisegewerbe

Ein Reisegewerbe (gemäß § 55 Gewerbeordnung) betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben

  • Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
  • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Die Reisegewerbekarte gilt für das gesamte Bundesgebiet.

Unterlagen:

  • Antragsformular
  • Personalausweis/Reisepass
  • Führungszeugnis
  • Gewerbezentralregisterauskunft
  • Bescheinigung in Steuersachen
  • Auskunft Schuldnerkartei
  • Bescheinigung Insolvenzverfahren
  • Bescheinigung vom Gesundheitsamt (beim Verkauf unverpackter Lebensmittel)

Gebühren:
64,00 bis 414,00 EUR (Rahmengebühr)

Fristen:
Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens 3 Wochen, da andere Ämter in die Entscheidungsfindung einbezogen werden müssen.

Leistungsbeschreibungen aus den Informationsdiensten Mecklenburg-Vorpommern