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Lebenslage Persönliche Sicherheit


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Folgende Leistungen wurden zum Thema Persönliche Sicherheit gefunden:


  • Beschwerde über erlaubte oder illegale Glücksspielwerbung im Internet einreichen

    Wenn Sie Hinweise zu Werbung für erlaubte oder unerlaubte Glücksspielangebote im Internet haben, können Sie diese anonym übermitteln.

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  • Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vor Inbetriebnahme störfallrelevanter Betriebsbereiche übermitteln

    Sie möchten einen Betriebsbereich der oberen Klasse in Betrieb nehmen? Dann müssen sie der zuständigen Behörde die erforderlichen Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vorab übermitteln.

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  • Ortsveränderliche Schießstätte: Erlaubnis für Betrieb beantragen

    Zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte benötigen Sie eine Erlaubnis.

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  • Schießerlaubnis beantragen

    Wenn Sie mit einer erlaubnispflichtigen oder erlaubnisfreien Schusswaffe schießen wollen, müssen Sie grundsätzlich vorher eine Erlaubnis beantragen. Ausgenommen sind insbesondere Jäger bei der Jagdausübung und Sportschützen beim Schießen auf genehmigten Schießstätten.

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  • Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 1. Sprengstoffverordnung Ausstellung für nichtgewerblichen Umgang

    Wenn Sie eine Erlaubnis nach § 27 SprenG wollen, benötigen Sie die entsprechende Fachkunde. Diese wird i.d.R. in einem staatlich anerkannten Lehrgang vermittelt. Um zu diesem Lehrgang zugelassen zu werden, ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich.

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  • Unerlaubtes Glücksspiel anzeigen

    Wenn Sie Hinweise zu einem Angebot oder einer Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels haben, können Sie diese anonym übermitteln.

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  • Unregelmäßigkeiten bei einem erlaubten Glücksspielanbieter durch einen Spielenden melden

    Wenn Sie Hinweise zu Unregelmäßigkeiten bei einem Angebot oder einer Veranstaltung eines erlaubten Glücksspiels haben, können Sie diese anonym übermitteln.

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  • Versammlung anmelden

    Wer eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel veranstalten möchte, muss diese grundsätzlich 48 Stunden vor Bekanntgabe (= Einladung von Teilnehmern und Teilnehmerinnen oder Aufruf über unterschiedliche Medien) bei der zuständigen Behörde anmelden.

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