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Lebenslage 1.2. Aufenthaltskarte und Daueraufenthalt


Folgende Leistungen wurden zum Thema 1.2. Aufenthaltskarte und Daueraufenthalt gefunden:


  • Aufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige von Deutschen beantragen

    Wenn Sie ein Familienangehöriger einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit sind und aus einem Drittstaat kommen, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen auf das Freizügigkeitsrecht berufen und eine Aufenthaltskarte erhalten.

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  • Aufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige von EU-/ EWR-Bürgern (außer Deutschland) beantragen

    Wenn Sie ein Familienangehöriger eines EU- oder EWR-Bürgers sind und aus einem Drittstaat kommen, benötigen Sie spätestens drei Monate nach Ihrer Einreise eine Aufenthaltskarte für den weiteren Aufenthalt in Deutschland.

    Zur Dienstleistung

  • Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern (außer Deutschland) und des EWR beantragen

    Drittstaatsangehörige Familienangehörige eines EU- oder EWR-Bürgers benötigen spätestens drei Monate nach Ihrer Einreise eine Aufenthaltskarte für den weiteren Aufenthalt in Deutschland

    Zur Dienstleistung

  • Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht für freizügigkeitsberechtigte EU-/EWR-Bürger beantragen

    EU- und EWR-Bürger, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben, können bei der Ausländerbehörde die Ausstellung einer Bescheinigung über das Bestehen dieses Rechts beantragen.

    Zur Dienstleistung

  • Daueraufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige von Deutschen beantragen

    Unter bestimmten Umständen können Sie als Familienangehöriger bei der Ausländerbehörde die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte beantragen.

    Zur Dienstleistung

  • Daueraufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern beantragen

    Drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Staatsangehörigen aus der EU oder dem EWR können die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte beantragen, wenn sie sich über einen Zeitraum von fünf Jahren mit der Bezugsperson ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben.

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