Home
Navigation

TOP 10 der Fragen am COVID-19-Bürgertelefon

Pressemitteilung vom 24.04.2020 - Rathaus

Zahlreiche Rostockerinnen und Rostocker informieren sich derzeit über das COVID-19-Bürgertelefon der Stadtverwaltung, das montags bis freitags (nicht an Feiertagen) in der Zeit von 10 bis 16 Uhr unter Tel. 0381 381-1111 geschaltet ist.

Hier die aktuelle TOP 10-Liste der wichtigsten Fragen und Antworten (nach bestem Wissen und Gewissen, keine Gewähr). Die Liste wird regelmäßig korrigiert/aktualisiert und angepasst.

(Stand: Mittwoch, 13. Mai 2020, 11 Uhr)

Für landesweit relevante Fragen und Antworten gibt es Übersichten der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern unter folgenden Links:

Die Landesregierung hat in ihrer Kabinettssitzung am 5. Mai 2020 weitere Öffnungen von Bereichen beschlossen und in ihrer Klausurtagung am 7. Mai auf einen MV-Plan zur schrittweisen Lockerung der Maßnahmen zum Schutz vor dem Corona-Virus verständigt:

  • Gaststätten (Speisewirtschaft) Öffnung Innen-/Außenbereich unter Auflagen ab 9. Mai 2020
  • Ab 11. Mai 2020 darf sich ein Haushalt und eine weitere Person sowie deren Haushalt treffen.
  • Galerien, Ausstellungen, Museen und Gedenkstätten (inkl. Außenanlagen) können ab dem 11. Mai 2020 wieder öffnen.
  • Nach den Friseuren dürfen auch Kosmetikstudios, Massagepraxen, Nagelstudios, Sonnenstudios, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe ab dem 7. Mai wieder öffnen.
  • Bereits seit zwei Wochen geöffnet sind die Außenbereiche von Zoos, Tierparks und botanischen Gärten. Ab Donnerstag 7. Mai entfällt auch die Schließung der Innenbereiche.
  • Außerdem können dann auch die nicht öffentlich zugänglichen Außenspielplätze öffnen. Innenspielplätze bleiben weiter geschlossen.

Die verschiedenen Öffnungen sind an besondere Hygienemaßnahmen und Abstandsregeln gekoppelt.

Linktipp:

MV-Plan 2.0 (Stand: 07.05.2020)

Anlage zum MV-Plan (Stand: 20.05.2020)

Kita-Plan (Stand: 07.05.2020)

Schülerinnen und Schüler erhalten Angebot in der Schule (Stand: 07.05.2020)

Pressemitteilung der Landesregierung über weitere Öffnungen (Stand: 05.05.2020)

Sicherer Tourismus in Mecklenburg-Vorpommern in Corona-Zeiten (Stand 05.05.2020)

Schutzstandards für die Gastronomie in Mecklenburg-Vorpommern (Stand 05.05.2020)

Verordnungen der Landesregierung gegen Corona-Ausbreitung in MV

Fünf-Stufen-Plan zum sicheren Tourismus

Phase 1 Vorsichtiger Einstieg in einen sicheren Tourismus (läuft seit 1.5.2020)

Seit dem 1. Mai 2020 können Zweitwohnungsbesitzerinnen und -besitzer aus anderen Bundesländern wieder in ihre Zweitwohnungen (Nebenwohnungen nach dem Bundesmeldegesetz) zurückkehren. Öffnung der Campingplätze für Dauercamper aus Mecklenburg-Vorpommern. Auswärtige Dauercamper können ihren Platz wieder nutzen, wenn dieser als Zweitwohnsitz angemeldet ist.

Phase 2 Vorsichtiger Einstieg in einen sicheren Gastronomie-Tourismus ab 09.05.2020
Vorsichtige Öffnung der Gastronomie unter strengen, an den jeweils aktuellen RKI-Empfehlungen orientierten, Auflagen (siehe Anlage Schutzstandards Gastronomie).

Phase 3 Vorsichtiger Start in den Übernachtungs-Tourismus für Einwohner Mecklenburg-Vorpommerns ab 18.05.2020
Einstieg in den Übernachtungs-Tourismus begleitet durch Der Übernachtungs-Tourismus wird in dieser Phase ausschließlich für Bewohner mit Erstwohnsitz oder Zweitwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern sowie von Dauercampern ermöglicht. Schutzstandards für den Übernachtungs-Tourismus werden gegenwärtig erarbeitet).

Phase 4 Öffnung des Übernachtungs-Tourismus für Gäste aus anderen Bundesländern ab 25.05.2020
Tourismus von Bundesbürgern unter strengen, an den jeweils aktuellen RKIEmpfehlungen orientierten, Auflagen.

Phase 5 Tagestourismus und Neue Normalität auch für Gäste anderer Staaten
Übernachtungs-Tourismus auch von Gästen anderer Staaten (soweit nicht Risikogebiete) und Tagestourismus entsprechend den dann geltenden RKIEmpfehlungen.

Sicherer Tourismus in Mecklenburg-Vorpommern in Corona-Zeiten (Stand 05.05.2020) - lesen Sie hier die ausführliche Information der Landesregierung

Schutzstandards für die Gastronomie in Mecklenburg-Vorpommern (Stand 05.05.2020)

Ja.

Bürgerinnen und Bürger sollen Kontakte zu anderen Menschen außer zu den Angehörigen des eigenen Haus­standes auf eine absolut notwendige Personen­anzahl reduzieren. In der Öffent­lich­keit ist, wo immer möglich, zu anderen Personen ein Mindest­abstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, in Begleitung von im selben Haushalt lebenden Personen und einer weiteren Person gestattet.

Ab 11. Mai 2020 darf sich ein Haushalt und eine weitere Person sowie deren Haushalt treffen.

Wir raten in Zeiten einer Pandemie von Familienbesuchen dringend ab. Wenn ein Privatbesuch aus triftigem Grund zwingend erforderlich ist, beachten Sie Folgendes:

Ein Besuch von Angehörigen der Kernfamilie ist möglich.

Zur Kernfamilie gehören Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern und Großeltern.

Der Besuch bei einem Mitglied der Kernfamilie in Mecklenburg-Vorpommern ist jeweils auch zusammen mit dem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Lebensgefährten möglich, sofern häusliche Gemeinschaft besteht.

Man darf zu seinem Lebenspartner/seiner Lebenspartnerin reisen.

Mit "Lebenspartner" ist nicht die Rechtsform gemeint, sondern die Beziehung unabhängig von der Rechtsform. Bei möglichen Kontrollen muss glaubhaft gemacht werden, dass es sich um einen Lebenspartner handelt.

Die Kriterien von "Reisen nach Mecklenburg-Vorpommern" regelt jetzt die Verordnung der Landesregierung MV gegen das neuartige Coronavirus (Anto-Corona-VO MV) vom 17. April 2020.

Verordnung vom 17. April 2020:

https://rathaus.rostock.de/sixcms/media.php/rostock_01.a.4984.de/datei/VO_MV_Anti-Corona_200417.pdf

Dort heißt es:

"§ 5 Reisen nach Mecklenburg-Vorpommern

(1) Alle Reisen in das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind untersagt, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen. Dies gilt auch für Reisen zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation.

(2) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Personen, die ihren ersten Wohnsitz (Haupt- oder alleinige Wohnung nach dem Bundesmeldegesetz) in Mecklenburg-Vorpommern oder im Amt Neuhaus haben oder in Mecklenburg-Vorpommern eine allgemeinbildende Schule, berufliche Schule oder Schule für Erwachsene besuchen oder an einer Hochschule im Sinne des § 1 Landeshochschulgesetz immatrikuliert sind.

(3) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Reisen, die für die Ausübung beruflicher Tätigkeiten zwingend erforderlich sind.

(4) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Anlässe, bei denen die Anwesenheit der reisenden Person zwingend erforderlich ist aus rechtlichen Gründen (Beispiel: Zeugenaussage vor Gericht) oder zur Erfüllung einer moralischen Verpflichtung (Beispiel: Teilnahme an der Beisetzung eines nahen Verwandten).

(5) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Reisen zu privaten Besuchen bei Familienangehörigen (Kernfamilie), die ihren ersten Wohnsitz (Haupt- oder alleinigeWohnung nach dem Bundesmeldegesetz) in Mecklenburg-Vorpommern haben. Familienangehörige (Kernfamilie) sind hierbei Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern und Großeltern. Ein solcher Familienbesuch ist jeweils auch zusammen mit dem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Lebensgefährten möglich, sofern häusliche Gemeinschaft besteht.

(6) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Umzüge nach Mecklenburg-Vorpommern, die unaufschiebbar sind.

(7) Personen, die sich in Mecklenburg-Vorpommern aufhalten und für die keine Ausnahme nach den Absätzen 2 bis 6 gilt, haben unabhängig vom Tag ihrer Einreise das Land Mecklenburg-Vorpommern unverzüglich zu verlassen."

 

Es sind nur Umzüge, auch aus einem anderen Bundesland, zugelassen, die unaufschiebbar sind. Das ist dann der Fall, wenn die alte Wohnung gekündigt ist und man zu diesem Zeitpunkt umziehen muss.

Bei der "Einreise nach Mecklenburg-Vorpommern" sind als Nachweis die Kündigung der alten Wohnung wie auch der Mietvertrag der neuen Wohnung mitzuführen, da die Polizei diese bei Zweifeln an dem Reisegrund kontrolliert.

Ein privater Umzug ist nur mit Helfenden aus dem häuslichen Umfeld erlaubt. Das heißt: Die Familie und die Wohngemeinschaft dürfen helfen, andere Freunde und Bekannte jedoch leider nicht.

Einem Umzug durch ein Unternehmen, das sich an die Hygienestandards halten muss, steht nichts entgegen.

Das Tra­gen ei­nes Mund-Na­sen­schut­zes ist in Meck­len­burg-Vor­pom­mern ab dem 27. April im öf­fent­li­chen Per­so­nen­nah­ver­kehr (Bus­se, Stra­ßen­bah­nen und auch Ta­xis) sowie im Einzel­handel, also beim Einkauf in Geschäften wie zum Beispiel Super­märkten, verpflichtend vorgeschrieben. Bei Fahrten mit dem Zug und in anderen Situationen, in denen Menschen auf engem Raum zusammenkommen, wird die Nutzung eines Mund-Nasen-Schutzes dringend empfohlen. Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können sowie für Beschäftigte (z. B. Einzelhandel und Arztpraxen), soweit sie durch andere Schutz­vorrichtungen geschützt werden.

Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes bedeutet nicht, dass eine medizinische Maske erforderlich ist, vielmehr ist eine Stoffmaske bzw. ein Stofftuch, ein Schal oder Ähnliches ebenso ausreichend.

Anerkannt ist jeder Schutz, der aufgrund seiner Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen, Aussprache zu verringern, unabhängig von seiner Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.

Alltagsmasken können auch selbst gefertigt werden, das Internet bietet zahlreiche Anleitungen und Videos in welchen die Herstellung und Nutzung erklärt wird.

Einige Geschäfte z. B. Nähstuben bieten bereits solche Masken zum Kauf an.

Die Stoffmaske, Tuch oder Schal müssen grundsätzlich selbst beschafft und bezahlt, bzw. selbst hergestellt werden.

Landesregierung beschließt Kita-Plan (Stand: 07.05.2020)

Kindertagespflege soll am 11. Mai öffnen - Pressemitteilung des Sozialministeriums M-V vom 5. Mai 2020

  • ab 11. Mai kann Tagespflege unter Auflagen stattfinden
  • ab 18. Mai Kita-Öffnung für Vorschulkinder mindestens 3,5h/Tag unter Auflagen
  • ab 25. Mai Kita-Öffnung für alle Kinder mindestens 3,5h/Tag unter Auflagen

Kita-Notfallbetreuung

Die Kita-Notfallbetreuung wird ab 27. April 2020 erweitert. Weitere systemrelevante Berufs- und Bedarfsgruppen können gemäß der Allgemeinverfügung der Landesregierung vom 17. April 2020 zum Besuch von Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege die Angebote nutzen.

Alle erforderlichen Unterlagen - die Selbsterklärung der Eltern und die Erklärung zur Unabkömmlichkeit am Arbeitsplatz - sind bei der Kindertageseinrichtung oder bei der Kindertagespflegeperson einzureichen. Die Formulare für die Beantragung sind im Internet unter der Adresse www.rostock.de/jugendamt zu finden.

Nein, es besteht ein grundsätzliches Einreiseverbot. Eine Ausnahme besteht nur zur Beseitigung von  dringend zu behebenden Havarien, eine Einreise ist als Einzelperson und rein zur Behebung/Begrenzung des Schadens zulässig, im Anschluss ist Mecklenburg-Vorpommern wieder zu verlassen. Die Dringlichkeit ist plausibel nachzuweisen, beispielsweise durch entsprechende Fotos, die von Dritter Seite gefertigt wurden.


Keine dringend zu beseitigende Havarie ist die Bewässerung und Pflege von Pflanzen jeglicher Art.

Sprechzeiten bzw. Erreichbarkeiten

Im Rostocker Standesamt finden derzeit keine offenen Sprechzeiten statt. Anstelle dessen können Sie mit uns telefonisch Termine für die persönliche Vorsprache vereinbaren. Die Erreichbarkeiten in den jeweiligen Aufgabenbereichen finden Sie im weiteren Verlauf. Auch wenn Sie uns nicht sofort persönlich erreichen, so hinterlassen Sie bitte eine Nachricht auf den dann geschalteten Anrufbeantwortern. Wir rufen Sie zurück oder melden uns per E-Mail.

Eheschließungen und Anmeldungen

Da die Einrichtungen, in denen sich unsere Außenstellen befinden, noch geschlossen sind, finden Eheschließungen bis auf weiteres ausschließlich bei uns im Standesamt statt. Hier im Kerkhoffhaus stehen Ihnen die beiden Eheschließungsräume zur Verfügung.

Die Trauungen im Standesamt Rostock finden weiterhin statt. Die Anzahl der Gäste beschränkt sich auf maximal 8 Personen. Fotografen und ggf. Dolmetscher sind bei der Gästeanzahl mit einzurechnen. Wir möchten Sie bitten, zum gegenseitigen Schutz, die Anzahl auf ein Mindestmaß zu begrenzen und sich auf die engsten Familienmitglieder zu beschränken.

Eine auf Wunsch in einem anderen als dem zuständigen Standesamt stattfindende Eheschließung stellt derzeit keinen Grund zur Einreise nach Mecklenburg-Vorpommern dar. Wir empfehlen Ihnen somit Rücksprache mit Ihrem Wohnsitzstandesamt zu halten und dort nach geeigneten Terminen für Ihre Eheschließung zu fragen.

Anmeldungen zur Eheschließung können derzeit nur schriftlich oder nach vorheriger Absprache mit Termin erfolgen.

haben wir Ihnen eine passende pdf-Vorlage zur Verfügung gestellt. Die notwendigen Urkunden können Sie uns per Post übersenden. Die Ausweisdokumente sind in Kopie beizulegen.

Allgemeine Informationen zum Thema Ehe finden Sie unter:

Sie erreichen die Kolleginnen im Aufgabenbereich Ehe unter:

E-Mail: ehe@rostock.de
Tel. 0381 381-1479 und -1467

Urkundenservice

Nutzen Sie dafür unseren eigenen Urkundenservice (Hinweis: Erst durch die Angabe des Verwendungszweckes öffnet sich das Eingabefeld für die Art und Anzahl der Urkunde/n, z.B. beglaubigter Registerausdruck).

Folgende Links für die einzelnen Urkunden stehen Ihnen hierbei zur Verfügung:

- für Geburtsurkunden, beglaubigte Abschriften des Geburtseintrages oder Auskunft Geburtszeit:

- für Eheurkunden:

- Sterbeurkunden:

Sollte die Nutzung und oder Bezahlung über den Onlineservice für Sie nicht möglich sein, nutzen Sie bitte unseren Vordruck für die Urkundenbestellung (Download unter

in dem auch Möglichkeiten zur Begleichung der Gebühr genannt sind. Schicken Sie uns diesen bitte ausgefüllt und unterschrieben per Brief, Fax oder E-Mail (mit eingescannter Unterschrift) und dem Nachweis der Überweisung zurück. Ihre Urkunde wird Ihnen dann umgehend übersandt.

Allgemeine Informationen, wie benötigte Unterlagen, Auskunftsvoraussetzungen und Kosten haben wir Ihnen unter

zusammengestellt. Sie erreichen die Urkundenstelle unter:

E-Mail: urkundenstelle@rostock.de
Tel. 0381 381-1477 und -1478

Es kann sein, dass wir zum Zeitpunkt Ihres Anrufs gerade in einem Beurkundungsgespräch sind. Sprechen Sie in diesem Fall bitte auf den geschalteten Anrufbeantworter. Wir rufen Sie dann umgehend zurück.

Geburten

Bitte kontaktieren Sie uns nach der Geburt direkt, da zur Zeit der Service der Südstadtklinik nicht durchgeführt werden kann (Einsammeln und Übersendung Ihrer Nachweise). Hierzu übersenden Sie uns per E-Mail an geburten@rostock.de Ihre Nachweise, das ausgehändigte Info-Blatt und bestenfalls Ihre Telefonnummer, so dass wir mit Ihnen einen passenden, nächstmöglichen Termin vereinbaren können oder weitere Verfahrensschritte direkt besprechen können.

E-Mail: geburten@rostock.de

Tel. 0381 381-1474 für die Buchstaben A bis J (Name der Mutter) und
Tel. 0381 381-1480 für die Buchstaben K bis Z (Name der Mutter)

Allgemein

Beim Zusenden von digitalen Unterlagen bitten wir auf eine optimierte „Größe“ zu achten, um unsere IT-Kapazitäten und die zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht unnötig zu belasten. Vielen Dank hierfür.

Für allgemeine Anfragen steht Ihnen die Geschäftsstelle des Standesamtes unter

E-Mail: standesamt@rostock.de
Tel. 0381 381-1471

gerne zur Verfügung.

Für folgende Dienstleistungen bitten wir einen Termin mit uns zu vereinbaren:

  • Kirchenaustrittserklärungen
  • jegliche Erklärungen zur Namensänderungen, auch Änderung der Reihenfolge von Vornamen
  • Anzeige von Sterbefällen (Ausnahme: Bestatter, hier bleibt es beim derzeitigen schriftlichen Verfahren)
  • Erklärungen zur Änderung der GeschlechtsangabeErklärungen zur Änderung der Geschlechtsangabe
  • Antrag Ehefähigkeitszeugnis
  • unaufschiebbare Vaterschaftsanerkennungen und Zustimmungserklärungen (Wir bitten Folgendes zu beachten: Sofern in diesem Zusammenhang auch Fragen des Sorgerechts besprochen oder geklärt werden müssen, so können Sie dies nur beim örtlich zuständigen Jugendamt beurkunden lassen. Vaterschaftsanerkennungen können vor allen Jugendämtern, Standesämtern und Notaren abgegeben werden).
  • Nachbeurkundungsanträge für Geburten oder Eheschließungen im Ausland (hierfür werden wir zunächst nur längerfristige Termine anbieten können)

Hinweis: wir müssen auf Grund des entstandenen Bedarfs an persönlichen Vorsprachen Prioritäten in der Bearbeitung vornehmen und werden dies bei der Terminfindung berücksichtigen müssen.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Ihr Team vom Rostocker Standesamt

Termine für Trauerfeiern von Urnenbeisetzungen und Erdbestattungen werden nur noch unter den Infektionsschutz sichernden Bedingungen vergeben. So müssen die Trauergäste dem engsten Familienkreis angehören. Das umfasst die Ehepartner, Lebenspartner, Eltern, Kinder und Geschwister des Verstorbenen. Die Hygienevorschriften des Robert Koch-Instituts und der Mindestabstand von zwei Metern zwischen Personen müssen zwingend eingehalten werden. Um eine mögliche Infektionskette nachvollziehen zu können, sind die Trauergäste verpflichtet, sich in eine Teilnahmeliste einzutragen. Trauerfeiern finden nicht in der Feierhalle statt. Allerdings sind Begegnungen vor der Feierhalle sowie Trauerreden am Grab oder an den zentralen Plätzen der Gemeinschaftsanlagen möglich. Bestattungen ohne Angehörige finden weiterhin statt.

An Abschiednahmen dürfen maximal fünf Personen teilnehmen. Auch hier gelten die Hygienevorschriften des Robert Koch-Instituts und der Mindestabstand von zwei Metern zwischen Personen. Darüber hinaus muss auch hier eine Teilnahmeliste ausgefüllt werden, um eventuelle Infektionen verfolgen zu können.

Die Rostocker Friedhofsverwaltung ist innerhalb ihrer Servicezeiten dienstags von 9 bis 12 Uhr sowie von 13.30 bis 18 Uhr sowie donnerstags von 9 bis 12 Uhr und von 13.30 bis 16 Uhr ausschließlich telefonisch erreichbar, auf dem Westfriedhof unter der Rufnummer Tel. 0381 381-8531 und auf dem Neuen Friedhof Rostock unter der Rufnummer Tel. 0381 381-8662. Termine für die Grabstättenvermittlung in aktuellen Sterbefällen werden ebenfalls telefonisch vergeben.