Auf Grund zahlreicher Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern, aus der Bürgerschaft und dem Blinden- und Sehbehindertenverein hinsichtlich der oft rücksichtslosen Benutzung von Elektro-Tretrollern hat die Stadtverwaltung zusammen mit den drei Anbietern eine Kampagne beauftragt, welche sich überwiegend an die Nutzer dieser sogenannten E-Scootern richtet. Aber auch Nichtnutzer sollen darüber aufgeklärt werden, was erlaubt ist und was nicht und welche Beschwerdewege es gibt. Ziel der Kampagne ist mehr Verkehrssicherheit und Rücksichtnahme.
Die Kampagne unter dem Motto „smartscootern“ spricht die häufigsten Problem- und Beschwerdepunkte in Rostock an:
das Fahren auf Gehwegen und in Fußgängerzonen,
das Abstellen auf Blindenleiteinrichtungen, auf Fußgängerquerungen und in Haltestellen
das Fahren unter Alkoholeinfluss und zu zweit.
Bestandteile der Kampagne sind Citylight-Poster, Postkarten, Bildschirmwerbung u.a. in den Mensen der Rostocker Hochschulen und Beiträge in den sozialen Medien.
Mit der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist seit dem 15. Juni 2019 in Deutschland die rechtliche Voraussetzung für die Nutzung von Elektro-Tretrollern, auch E-Scooter genannt, im Straßenverkehr geschaffen worden.
Auch in Rostock sind E-Tretroller seitdem erlaubt und gehören zunehmend zum Straßenbild.
Basierend auf einer Vereinbarung der kommunalen Spitzenverbände mit den E-Tretroller-Anbietern sowie entsprechenden Mustervereinbarungen aus anderen Kommunen schließt die Stadtverwaltung entsprechende Vereinbarungen mit den Anbietern. Diese freiwillige Vereinbarung beinhaltet beispielsweise, dass maximal fünf Roller pro Standort bzw. Kreuzung etc. aufzustellen sind, als auch Qualitätsstandards für den Betrieb des Verleihsystems. Ebenso wurden sogenannte Parkverbotszonen definiert, wie auch Standards für die Kontrolle, Überwachung, zur Verkehrssicherheit sowie zum Datenaustausch.
Wesentliches Ziel der Vereinbarung ist die Gewährleistung der Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmenden. Sollten die zur Miete zur Verfügung gestellten E-Tretroller zum Beispiel Gehwege oder Zugänge derart blockieren, dass die Sicherheit von anderen Verkehrsteilnehmenden beeinträchtigt wird, müssen diese umgehend von den Anbietern entfernt werden. Andernfalls werden diese kostenpflichtig im Auftrag der Stadtverwaltung entfernt. Durch die Vereinbarung haben sich die Anbieter verpflichtet, in den Parkverbotszonen mittels des so genannten Geo-Fencing ein Beenden des kostenpflichtigen Leihvorgangs zu verhindern. Verbotszonen in Rostock umfassen beispielsweise Grün- und Parkanlagen, die Uferbereiche der Warnow oder die Fußgängerzonen.
Mit einer neuen Strategie und angepassten Vereinbarungen verfolgt die Stadtverwaltung ab dem Winter 2021 das Ziel, trotz Zunahme der Anbieter und der E-Tretroller einen ordnungsgemäßen Betrieb der Leih-E-Tretroller bei fairen Marktbedingungen in Rostock abzusichern. Dazu gehören u.a.:
Zur Sicherung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zum Erhalt eines attraktiven Stadtbildes wird die Gesamtanzahl an Leih-Tretrollern auf maximal 2.000 Stück im Stadtgebiet begrenzt (freiwillige Vereinbarungen mit Anbietern werden nur unter Berücksichtigung dieses Limit geschlossen)
Jeder der drei Anbieter darf max. 660 Roller im Stadtgebiet in den Verkehr bringen.
das Kontingent für die Innenstadt und Warnemünde wird definiert auf 500 bzw. 120 Tretroller anbieterübergreifend
dieses Kontingent wird entsprechend dem Gleichbehandlungsgrundsatz durch die Anzahl der in Rostock aktiven E-Tretroller–Anbieter geteilt (das Kontingent je Anbieter ist folglich dynamisch)
ein Drittel der Flotte muss jeweils außerhalb von Innenstadt und Warnemünde in Verkehr gebracht werden
es dürfen nicht mehr als 5 Roller je Anbieter an einem Ort / Kreuzung (mind. 50 Abstand zum nächsten Ort) aufgestellt werden
regelmäßige Kontrollen (KOD, Polizei) und Monitoring als auch Nutzerbefragungen sollen den Ausbau der Leih-E-Tretroller begleiten
die Anbieter sollen mehr präventiv kontrollieren (liegende Roller aufstellen etc.) und stellen ihre anonymisierten Nutzerdaten zur Verfügung
es werden schrittweise gesonderte Parkmöglichkeiten / Abstellorte am Rande der Abstellverbotszonen und an ÖPNV-Verknüpfungspunkten geschaffen.
Grundsätzlich sind laut Gesetz alle Elektrokleinstfahrzeuge mit einer Lenk- oder Haltestange zugelassen, deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht überschreitet. Für die Nutzung im öffentlichen Raum sind eine Betriebszulassung sowie eine sichtbar angebrachte, gültige Versicherungsplakette Pflicht. Das Mindestalter für Fahrer beträgt 14 Jahre, ein Führerschein ist nicht nötig. Auch eine Helmpflicht besteht nicht, jedoch rät die Stadtverwaltung dringend zur Nutzung eines Helms.
Für E-Tretroller-Fahrende gelten ähnliche Rechte und Pflichten wie für Fahrradfahrende. Die Roller dürfen, wenn sie eine Zulassung haben, auf Fahrradwegen fahren. Wenn keine vorhanden sind, müssen sie die Fahrbahn nutzen. Auf dem Gehweg oder in der Fußgängerzone ist es verboten, mit den Rollern zu fahren. Auch das Verkehrsschild „Rad frei", das Radfahrer beispielsweise dazu berechtigt, gegen die Fahrtrichtung in eine Einbahnstraße zu fahren, gilt nicht für E-Tretroller.
E-Tretroller unterliegen, wie alle anderen Verkehrsteilnehmenden auch, der Straßenverkehrsordnung (StVO). Im Zuge ihrer Zulassung wurde der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog des Kraftfahrt-Bundesamtes um die Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen ergänzt, ein Verstoß zählt zu den Verkehrsordnungswidrigkeiten.
Hier Bußgelder für typische Verstöße:
Fahren über eine rote Ampel: 60 bis 180 Euro
Fahren auf dem Gehweg: 15 bis 30 Euro
Fahren in der Fußgängerzone: 15 bis 30 Euro
Fahren ohne Versicherungskennzeichen: 40 Euro
Fahren ohne Betriebserlaubnis : 70 Euro
Nebeneinanderfahren: 15 bis 30 Euro
Fahren zu zweit auf einem Roller: 10 Euro
ordnungswidriges Parken auf dem Gehweg, auf dem Radweg oder in der Fußgängerzone: ab 55 Euro
ordnungswidriges Parken im Haltestellenbereich: ab 55 Euro
ordnungswidriges Parken vor Bordsteinabsenkungen: ab 10 Euro
ordnungswidriges Parken in Kreuzungsbereichen: ab 15 Euro
Grundsätzlich dürfen E-Tretroller – wie gewöhnliche Roller oder Fahrräder auch – auf Gehwegen abgestellt werden, wenn die verbleibende Gehwegbreite mindestens 1,80 Meter beträgt. Also die Roller bitte nicht mitten auf den Weg, sondern immer am Rand abstellen. Sie dürfen nicht abgestellt werden:
auf Blindenleiteinrichtungen (weiße geriffelte Platten)
in Haltestellen des Nahverkehrs
an Fußgängerfurten und Ampelquerungen
in schwer einsehbaren Kurven
an Werbeanlagen (Litfasssäulen, Stadtinformationssysteme)
Kommunaler Ordnungsdienst und Polizei werden im Zuge der Überwachung der Innenstadt ihr Augenmerk auch auf die rechtmäßige Nutzung von E-Tretroller richten. Ebenso stehen die Gehwege im Fokus der Überwachung. Der Ordnungsdienst orientiert sich an der Straßenverkehrsordnung und ahndet Verstöße in diesem Bereich. Für die Einhaltung der Verbotszonen sind Leihanbieter selbst verantwortlich.
Die Anbieter MOIN (dunkelgraue Tretroller) und TIER (hellgrün) für Beschwerden und Anregungen eine gemeinsame e-Mailadresse eingerichtet:
rostockescooter@googlegroups.com (Hinweis: bei Nutzung stimmen die Hinweisgeber den Datenschutzbestimmungen des Anbieters Google zu).
Hinweise zu falsch abgestellten VOI-E-Scootern(altrosa) kann man über die Website des E-Scooter-Melders (www.scooter-melder.de) oder über den VOI Kundenservice (E-Mail: support@voi.com) geben. Informationen zum Meldeprozess sind an allen VOI-Fahrzeugen zu finden.