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Grundsteuer

Die Grundsteuererhebung erfolgt auf der Grundlage des Einheitswert und
Grundsteuermessbetragsfestsetzung der zuständigen Finanzämter unter Anwendung des gültigen Hebesatzes.

Hebesätze der Grundsteuer im Überblick
Jahr Grundsteuer A Grundsteuer B
1991
200 %
300 %
1992
200 %
320 %
1993
220 %
390 %
1994
220 %
390 %
1995
220 %
390 %
1996
220 %
390 %
1997
220 %
390 %
1998
250 %
410 %
1999
250 %
410 %
2000
250 %
410 %
2001
250 %
420 %
2002
250 %
420 %
2003
250 %
420 %
2004
250 %
420 %
2005
250 %
420 %
2006
250 %
440 %
2007
250 %
440 %
2008
300 %
450 %
2009
300 %
450 %
2010
300 %
450 %
2011
300 %
450 %
2012
300 %
450 %
2013
300 %
480 %
2014
300 %
480 %
2015
300 %
480 %
2016
300 %
480 %
2017
300 %
480 %
2018
300 %
480 %
2019
300 %
480 %
2020
300 %
480 %
2021
300 %
480 %
2022
300 %
480 %
2023
300 %
520 %
     

Bei Mietwohngrundstücken und Einfamilienhäusern, für die ein maßgeblicher Einheitswert nicht festgestellt ist, bemisst sich der Jahresbetrag der Grundsteuer nach der Wohnfläche und bei anderweitiger Nutzung nach der Nutzfläche (Ersatzbemessungsgrundlage). Die Nutzfläche darf 20% der Wohnfläche nicht übersteigen. Bei einer Nutzfläche über 20 % ist durch das Lagefinanzamt ein Einheitswert festzustellen. Das Formular zur Selbsterklärung nach der Ersatzbemessung wird dem Steuerpflichtigen bei Anzeige durch die Stadtverwaltung zugesandt.

Für die Ersatzbemessung auf der Grundlage des gültigen Hebesatzes wird die Grundsteuer wie folgt berechnet:

 

  • Wohn und Nutzfläche mit Innen-WC, Bad, Sammelheizung
    Quadratmeter x 1,00 EUR x gültiger Hebesatz v. Hundert / 300 v. Hundert = Jahresgrundsteuer
  • Wohn- und Nutzfläche, in denen eines der o. g. Ausstattung fehlt
    Quadratmeter x 0,75 EUR x gültiger Hebesatz v. Hundert / 300 v. Hundert = Jahressteuer
  • Abstellplatz für PKW in einer Garage, Carport
    Anzahl x 5,00 EUR x gültiger Hebesatz v. Hundert / 300 v. Hundert = Jahressteuer

 

Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Für die Fälligkeitstermine, die bereits abgelaufen sind, ist die Grundsteuer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Grundsteuerbescheides fällig.

Jede Änderung der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen ist durch den Steuerpflichtigen innerhalb von drei Monaten dem Lagefinanzamt und der Hansestadt Rostock, Finanzverwaltungsamt anzuzeigen.

In den Ortsämtern der Hansestadt Rostock können Anträge auf Erlass der Grundsteuer, Stundungsanträge gestellt und Mitteilungen über Verkäufe von Garagen und Gartenlauben eingereicht werden.

Hinweis:

E-Mail ist kein Zugang für elektronisch signierte und verschlüsselte Dokumente. Verfahrensanträge, Rechtsbehelfe, oder andere Schriftsätze und Erklärungen, die eigenhändig zu unterschreiben sind, können per E-Mail nicht rechtswirksam eingereicht werden.