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Hundesteuer

Steuergegenstand ist das Halten eines über drei Monate alten Hundes in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock. Die Hundesteuerpflicht entsteht am 1. Januar des Kalenderjahres oder im Laufe des Jahres mit dem 1. des Monats, in dem die Hundehaltung in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock beginnt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem der Hund das Alter von drei Monaten erreicht hat. Die Hundesteuer wird als Jahressteuer (Januar bis Dezember) erhoben, sie ist am 1. Juli für das Kalenderjahr fällig. Auf Antrag kann die Jahreshundesteuer in vier Teilbeträgen gezahlt werden.

Steuersätze:

  • für den 1. Hund: 108,00 EUR im Jahr
  • für den 2. Hund: 144,00 EUR im Jahr
  • für den 3. und jeden weiteren Hund: 168,00 EUR im Jahr
  • für jeden gefährlichen Hund: 1000,00 EUR im Jahr

Steuervergünstigungen:

Auf Antrag der Steuerpflichtigen und unter Vorlage der entsprechenden Nachweise können Steuerbefreiungen gemäß § 7 der Satzung oder Steuerermäßigungen gemäß §§ 8 und 9 der Satzung gewährt werden. 

Allgemeine Hinweise zur Hundesteuer:

  1. Ein Hund ist innerhalb von 14 Tagen nach dem Beginn des Haltens bzw. nach dem er das steuerpflichtige Alter erreicht hat, bei der Hanse- und Universitätsstadt Rostock, Finanzverwaltungsamt, Abteilung Kommunale Steuern und Abgaben, oder bei den Ortsämtern anzumelden.
  2. Mit dem Hundesteuerbescheid wird ein Hundesteuerausweis ausgegeben, der auf Verlangen den Kontrollkräften der Hanse- und Universitätsstadt Rostock vorzuweisen ist.
  3. Bei Verlust des Hundesteuerausweises ist im Finanzverwaltungsamt, Abteilung Kommunale Steuern und Abgaben, eine Kopie erhältlich.
  4. Die Abmeldung des Hundes (Verkauf, Umzug, Tod) muss innerhalb von 14 Tagen schriftlich erfolgen. Die Hundemarke ist zurückzugeben.
  5. Änderungen der Anschrift oder der Bankverbindungen (bei Einzugsermächtigung) sind schriftlich mitzuteilen.

Hinweis:
E-Mail ist kein Zugang für elektronisch signierte und verschlüsselte Dokumente. Verfahrensanträge, Rechtsbehelfe oder andere Schriftsätze und Erklärungen, die eigenhändig zu unterschreiben sind, können per E-Mail nicht rechtswirksam eingereicht werden.


Leistungsbeschreibungen aus den Informationsdiensten Mecklenburg-Vorpommern