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Zweitwohnungssteuer

Die Hansestadt Rostock erhebt seit dem 1. Januar 2001 eine Zweitwohnungssteuer. Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner innerhalb und außerhalb des Stadtgebietes gelegenen Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familienangehörigen innehat. Steuerpflichtig werden als Inhaber der Zweitwohnung alle Personen, denen als Eigentümern, Mietern oder als sonstig Dauernutzungsberechtigten die Verfügungsberechtigung über die Wohnung zusteht. Wohnungen im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung müssen ihrer Bestimmung nach zum Wohnen oder Schlafen bestimmt sein und mindestens eine Ausstattung mit Kochnische und Toilette aufweisen.

Wer eine Zweitwohnung in der Hansestadt Rostock innehat, ist verpflichtet, der Stadtverwaltung die wesentlichen Besteuerungsgrundlagen mitzuteilen. Das dafür vorgesehene Formular finden Sie unter "Downloads" auf dieser Seite.

Steuerhöhe:

Die Zweitwohnungssteuer ist eine Jahressteuer und beträgt 15 Prozent der für das Kalenderjahr vereinbarten bzw. der ortsüblichen Nettokaltmiete.

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