Finanzverwaltungsamt
Wir sind Dienstleister in allen Geldangelegenheiten der Hanse- und Universitätsstadt Rostock. Auf Anordnung der Ämter wird der gesamte Zahlungsverkehr erledigt, Einnahmen und Ausgaben überwacht, Forderungen von Säumigen gemahnt und beigetrieben. Kommunale Steuern und Abgaben werden von uns festgesetzt und verwaltet.
Stadtkasse: Zahlungen an die Hanse- und Universitätsstadt Rostock
Sie möchten eine Steuer oder Gebühr begleichen? Hier finden Sie Informationen zu Ihren Zahlungsmöglichkeiten.
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Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
Auf Antrag wird eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt, sofern Sie bzw. Ihre Firma in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock ansässig sind.
Für
die Erteilung der Bestätigung darüber, dass keine sonstigen Steuerrückstände
bestehen, sind die Finanzämter zuständig.
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Grundsteuer
Die Grundsteuererhebung erfolgt auf der Grundlage des Einheitswert und Grundsteuermessbetragsfestsetzung der zuständigen Finanzämter unter Anwendung des gültigen Hebesatzes.
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Zweitwohnungssteuer
Die Hansestadt Rostock erhebt seit dem 1. Januar 2001 eine Zweitwohnungssteuer. Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner innerhalb und außerhalb des Stadtgebietes gelegenen Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familienangehörigen innehat.
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Straßenreinigungsgebühren
In der Hansestadt Rostock werden Straßenreinigungsgebühren seit dem 01.08.1993 erhoben. Die zur Gebührenerhebung herangezogenen Straßen sind im Straßenverzeichnis § 8 der jeweils gültigen Straßenreinigungssatzung der Hansestadt Rostock aufgeführt.
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Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuererhebung erfolgt auf Grundlage der Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung unter Anwendung des gültigen Gewerbesteuer-Hebesatzes.
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Hundehaltung
Wenn Sie in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock einen Hund halten möchten, müssen Sie eine Hundesteuer entrichten. Wichtige Informationen rund um die Hundehaltung und die Hundesteuer finden Sie hier.Mehr
Vergnügungssteuer
Die Hansestadt Rostock erhebt eine
1. Vergnügungssteuer (Spielvergnügungssteuer) für die entgeltliche Benutzung von:
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- Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten
- Billard-, Dart-, Snookergeräte
- Bowling- und Kegelbahnen
