Vergnügungssteuer
Die Hansestadt Rostock erhebt eine
1. Vergnügungssteuer (Spielvergnügungssteuer) für die entgeltliche Benutzung von:
- Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten
- Billard-, Dart-, Snookergeräte
- Bowling- und Kegelbahnen
2. sonstige Vergnügungssteuer, dazu gehören:
- Tanz- und karnevalistische Veranstaltungen gewerblicher Art,
- Veranstaltungen von Sexdarbietungen jeglicher Art einschließlich der Vorführung von Sex- und Pornofilmen oder anderen Bilddarbietungen in Nachtlokalen, Bars und anderen Unternehmen sowie das Bereitstellen von Filmkabinen oder Schauapparaten zur Vorführung von Sex- und Pornofilmen;
- Veranstaltung von Schönheitstänzen, Schaustellung von Personen wie zum Beispiel Striptease und Darbietungen ähnlicher Art;
- das Ausspielen von Geld oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen, sofern hierfür keine Spielbankabgabe oder Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten erhoben wird
Hinweis:
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Leistungsbeschreibungen aus den Informationsdiensten Mecklenburg-Vorpommern
Dienstleistung Vergnügungssteuer