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Vergnügungssteuer

Die Hansestadt Rostock erhebt eine

1. Vergnügungssteuer (Spielvergnügungssteuer) für die entgeltliche Benutzung von:

  • Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten
  • Billard-, Dart-, Snookergeräte
  • Bowling- und Kegelbahnen

2. sonstige Vergnügungssteuer, dazu gehören:

  • Tanz- und karnevalistische Veranstaltungen gewerblicher Art,
  • Veranstaltungen von Sexdarbietungen jeglicher Art einschließlich der Vorführung von Sex- und Pornofilmen oder anderen Bilddarbietungen in Nachtlokalen, Bars und anderen Unternehmen sowie das Bereitstellen von Filmkabinen oder Schauapparaten zur Vorführung von Sex- und Pornofilmen;
  • Veranstaltung von Schönheitstänzen, Schaustellung von Personen wie zum Beispiel Striptease und Darbietungen ähnlicher Art;
  • das Ausspielen von Geld oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen, sofern hierfür keine Spielbankabgabe oder Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten erhoben wird

Hinweis:

E-Mail ist kein Zugang für elektronisch signierte und verschlüsselte Dokumente. Verfahrensanträge, Rechtsbehelfe, oder andere Schriftsätze und Erklärungen, die eigenhändig zu unterschreiben sind, können per E-Mail nicht rechtswirksam eingereicht werden.

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