Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
Die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ist eine befristete Erklärung, dass für die antragstellende Person bzw. Firma momentan keine offenen Forderungen aus Steuern und Abgaben bestehen. Sie wird zu unterschiedlichen Anlässen, insbesondere für die Erlangung gewerberechtlicher Erlaubnisse gemäß Gewerbeordnung(§§ 30 ff.) und Spezialgesetzen(z.B. Gaststättengesetz) benötigt, z. B. für:
- die Erteilung einer Konzession für eine Schank- und Speisenwirtschaft
- die Erteilung einer Konzession für eine Spielhalle
- die Erteilung einer Konzession für ein Taxigewerbe
- die Erteilung einer Konzession für ein Bewachungsgewerbe
- die Ausgabe einer Reisegewerbekarte
- usw.
Zur Ausstellung der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung sind bestimmte Angaben unbedingt erforderlich. Reichen Sie bitte den beiliegenden Antrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben über
Mail: unbedenklichkeit@rostock.de
Fax: 0381 – 381 2614
oder Post bei uns ein. Bitte fügen Sie dem Antrag
- Personalausweis, Pass oder amtliches Identitätsdokument (Fügen Sie bitte Kopien aller informationserheblichen Seiten des Dokuments bei.)
- schriftliche Vollmacht(wenn Sie die Bescheinigung für eine andere Person verlangen) bei.
Für die Erstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung fällt eine Gebühr in Höhe von 7,00 € gemäß Verwaltungsgebührensatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zzgl. Porto an. Sie erhalten eine Zahlungsaufforderung innerhalb weniger Tage per Post.
Nach Begleichung evtl. offener Forderungen aus Steuern und Abgaben sowie der Verwaltungsgebühr zzgl. Porto erhalten Sie die Bescheinigung dann zeitnah per Post zugesandt.
Rückfragen klären Sie bitte unter Tel. 0381 – 381 2139.