Masernschutzgesetz
Masernschutz für Erwachsene und Kinder – Verantwortung für die ganze Familie
Masern sind eine hochansteckende Infektionskrankheit, die sowohl Kinder als auch Erwachsene betreffen kann. Entgegen der weit verbreiteten Annahme sind Masern keine harmlose Kinderkrankheit – sie können in jedem Alter zu schweren Komplikationen führen.
Ein zuverlässiger Masernschutz durch die Impfung schützt nicht nur das eigene Kind oder die eigene Gesundheit, sondern auch andere Menschen in unserem Umfeld. Besonders gefährdet sind Säuglinge, Schwangere sowie Personen mit einem geschwächten Immunsystem, die sich nicht selbst ausreichend schützen können.
Für Kinder ist die Masernimpfung ein wichtiger Bestandteil der gesundheitlichen Vorsorge. Erwachsene sollten ebenfalls ihren Impfstatus überprüfen, da viele Infektionen heute im Erwachsenenalter auftreten. Ein vollständiger Impfschutz trägt dazu bei, die Ausbreitung der Masern zu verhindern und unsere Gemeinschaft gesund zu halten.
Auf dieser Website finden Sie Informationen zum Masernschutz für Kinder und Erwachsene, zu Impfempfehlungen sowie zu den geltenden Regelungen. Unser Ziel ist es, Sie gut zu informieren und Sie bei Fragen rund um den Masernschutz zu unterstützen.
Ansprechpartner für Nachfragen im Gesundheitsamt Rostock:
Betreute/ untergebrachte Personen unter 18 Jahren:
Fr. Solvig Kruse
E-mail: solveig.kruse@rostock.de
Tel.: 0381/3815366
Fr. Julia Korn
E-Mail: julia.korn@rostock.de
Tel.: 0381/3815413
Fr. Dr. Sylke Lenz
E-Mail: sylke.lenz@rostock.de
Tel.: 0381/3815341
Personal in Gemeinschaftsunterkünften/Einrichtungen:
Fr. Marion Bringe
E-mail: marion.bringe@rostock.de
Tel.: 0381/3815354
Fr. Dr. Kerstin Neuber
E-mail: kerstin.neuber@rostock.de
Tel.: 0381/3815378
Das Masernschutzgesetz auf einen Blick:
- Die vom Masernschutzgesetz betroffenen Personengruppen müssen bis zum 31. Juli 2022 einen Immunitätsnachweis oder zwei dokumentierte Impfungen gegen Masern nachweisen.
- Nachweispflichtig sind nur Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind.
- Die Dokumentation des Nachweises verbleibt in der jeweiligen Einrichtung und ist dem Gesundheitsamt nur auf Verlangen vorzulegen.
- Erfolgt der Nachweis bis zum 31. Juli 2022 nicht, sind die Einrichtungsleitungen verpflichtet das zuständige Gesundheitsamt zu informieren.




