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Masernschutzgesetz

Masernschutz für Erwachsene und Kinder – Verantwortung für die ganze Familie

Masern sind eine hochansteckende Infektionskrankheit, die sowohl Kinder als auch Erwachsene betreffen kann. Entgegen der weit verbreiteten Annahme sind Masern keine harmlose Kinderkrankheit – sie können in jedem Alter zu schweren Komplikationen führen.

Ein zuverlässiger Masernschutz durch die Impfung schützt nicht nur das eigene Kind oder die eigene Gesundheit, sondern auch andere Menschen in unserem Umfeld. Besonders gefährdet sind Säuglinge, Schwangere sowie Personen mit einem geschwächten Immunsystem, die sich nicht selbst ausreichend schützen können.

Für Kinder ist die Masernimpfung ein wichtiger Bestandteil der gesundheitlichen Vorsorge. Erwachsene sollten ebenfalls ihren Impfstatus überprüfen, da viele Infektionen heute im Erwachsenenalter auftreten. Ein vollständiger Impfschutz trägt dazu bei, die Ausbreitung der Masern zu verhindern und unsere Gemeinschaft gesund zu halten.

Auf dieser Website finden Sie Informationen zum Masernschutz für Kinder und Erwachsene, zu Impfempfehlungen sowie zu den geltenden Regelungen. Unser Ziel ist es, Sie gut zu informieren und Sie bei Fragen rund um den Masernschutz zu unterstützen.


Ansprechpartner – betreute/untergebrachte Personen unter 18 Jahren

Masernimpfung_Masernschutzgesetz
Masern Impfung | Foto: M.Zimmer

Fr. Solvig Kruse
E-mail: solveig.kruse@rostock.de
Tel.: 0381/3815366

Fr. Julia Korn
E-Mail: julia.korn@rostock.de
Tel.: 0381/3815413

Fr. Dr. Sylke Lenz
E-Mail: sylke.lenz@rostock.de
Tel.: 0381/3815341

 Ansprechpartner für Personal in Gemeinschaftsunterkünften bzw. -einrichtungen über 18 Jahre:

Fr. Marion Bringe
E-mail: marion.bringe@rostock.de
Tel.: 0381/3815354

Fr. Dr. Kerstin Neuber
E-mail: kerstin.neuber@rostock.de
Tel.: 0381/3815378

Masernschutzgesetz – Kurzüberblick (aktuell)

  • Nachweispflicht: Alle Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder medizinischen Einrichtungen betreut, untergebracht oder tätig sind, müssen einen ausreichenden Masernschutz nachweisen – das heißt:

    • Zwei dokumentierte Masernimpfungen oder

    • ein Immunitätsnachweis.

  • Betroffene Jahrgänge: Pflicht gilt für Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind.

  • Dokumentation: Die Nachweise verbleiben in der jeweiligen Einrichtung und müssen nur auf Anforderung des Gesundheitsamtes vorgelegt werden.

  • Neuaufnahmen / neue Beschäftigte: Personen, die neu in eine Einrichtung aufgenommen oder eingestellt werden, müssen den Nachweis vor Eintritt erbringen.

  • Übergangsfrist: Die ursprüngliche Frist bis zum 31. Juli 2022 für bestehendes Personal oder betreute Personen ist abgelaufen. Sie gilt heute nicht mehr, war aber die ursprüngliche gesetzliche Frist zur Vorlage der Nachweise.

Meldeformular bei fehlendem Masernnachweis (Stand 03.12.2021)