Masernschutzgesetz
Ansprechpartner für Nachfragen im Gesundheitsamt Rostock:
Betreute/ untergebrachte Personen unter 18 Jahren:
Fr. Kruse
E-mail: solveig.kruse@rostock.de
Tel.: 3815366
Fr. Korn
E-Mail: julia.korn@rostock.de
Tel.: 3815413
Fr. Dr. Jakobs
E-Mail: frauke.jakobs@rostock.de
Tel.: 3815341
Personal in Gemeinschaftsunterkünften/Einrichtungen:
Fr. Polland
E-mail: birgit.polland@rostock.de
Tel.: 3815339
Fr. Dr. Neuber
E-mail: kerstin.neuber@rostock.de
Tel.: 3815378
Das Masernschutzgesetz auf einen Blick:
- Die vom Masernschutzgesetz betroffenen Personengruppen müssen bis zum 31. Juli 2022 einen Immunitätsnachweis oder zwei dokumentierte Impfungen gegen Masern nachweisen.
- Nachweispflichtig sind nur Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind.
- Die Dokumentation des Nachweises verbleibt in der jeweiligen Einrichtung und ist dem Gesundheitsamt nur auf Verlangen vorzulegen.
- Erfolgt der Nachweis bis zum 31. Juli 2022 nicht, sind die Einrichtungsleitungen verpflichtet das zuständige Gesundheitsamt zu informieren.