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Medizinalaufsicht

Der Öffentliche Gesundheitsdienst schützt und fördert die Gesundheit der Bevölkerung. Die konkreten Aufgaben unterscheiden sich nach Maßgabe der jeweiligen Ländergesetze. Ein gemeinsam verbindender Schwerpunkt ist der Gesundheitsschutz mit dem Bereich:

Medizinalaufsicht

Das Gesundheitsamt hat die in seinem Zuständigkeitsbereich auf dem Gebiet des Gesundheitswesens tätigen Personen zu erfassen.

Die Medizinalaufsicht ist darauf ausgerichtet, dass niemand unerlaubt Heilkunde ausübt oder unerlaubt eine Berufsbezeichnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens führt, daher werden Personen überprüft, die berufs- oder gewerbsmäßig Tätigkeiten ausüben, die der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen dienen, auch wenn sie im Dienst von anderen ausgeübt wird (Definition nach § 1 Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes).

Zur Ausübung solcher Tätigkeiten ist die jeweilige Berufserlaubnis z. B. Heilpraktiker*in erforderlich. Dies trifft beispielsweise auch bei der Ausübung der Osteopathie oder der Fußreflexzonenmassage zu.


Selbstständige Berufsausübung:

Wer selbstständig einen Beruf auf dem Gebiet des Gesundheitswesens ausüben will, hat dies unverzüglich anzuzeigen.

Änderungen und die Beendigung der selbstständigen Berufsausübung sind ebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Es werden im Rahmen von Kontrollen berufsausübungsrechtliche Anzeigepflichten und die Einhaltung der beruflichen Befugnisse überwacht.

Bitte nutzen Sie hierzu aus dem Downloadbereich das Anmeldeformular P_27_ÖGDG_MV169.6 KB bzw. als Hebamme das Anmeldeformular_Hebammentätigkeit 515.0 KBoder für ambulante Pflegedienste das Anmeldeformular_Pflegeeinrichtung_ambulant185.5 KB.

Berufs- oder gewerbsmäßig Beschäftigte:

Einmal jährlich haben Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und Heime im Sinne des Heimgesetzes mitzuteilen, wie viele Angehörige der einzelnen Berufe des Gesundheitswesens sie beschäftigen.

Andere Arbeitgeber, die berufs- oder gewerbsmäßig Angehörige solcher Berufe beschäftigen, haben dies bei Beginn und Beendigung der Beschäftigung dem Gesundheitsamt schriftlich anzuzeigen und dabei Namen, Geburtsdatum und berufliche Ausbildung der jeweiligen Beschäftigten anzugeben.

Bei einer unerlaubten Berufsausübung bzw. unerlaubten Führung einer Berufsbezeichnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens wird das Gesundheitsamt im Rahmen seiner ordnungsbehördlichen Maßnahmen tätig.

Außerdem werden im Rahmen von Kontrollen berufsausübungsrechtliche Anzeigepflichten und die Einhaltung der beruflichen Befugnisse überwacht.

Erforderliche Unterlagen

  • Erlaubnis zur Ausübung des Berufes (als beglaubigte Kopie)
  • Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung und akademischer Grade (als beglaubigte Kopie)
  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
  • Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung (Angehörige der nicht verkammerten Gesundheitsberufe)

Weitere Unterlagen bezüglich zur Anmeldung der einzelnen Berufe auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erfragen Sie bitte telefonisch

Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung (Schengen) finden Sie hier76.8 KB

Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung (INCB) finden Sie hier26.4 KB

  • Beratungen zu Niederlassungsfragen und Heilkundeausübung
  • Bearbeitung und Kontrolle von Anzeigen bei Aufnahme, Änderung oder Beendigung einer freiberuflichen Tätigkeit
  • Beratung, Vorbereitung und Durchführung von Heilpraktikerkenntnisüberprüfungen, sowie Erlaubniserteilungen auf dem Gebiet „Heilpraktiker*in allgemein“ und „Heilpraktiker*in beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie“
  • Aktenlagenentscheidungen für die Erlaubniserteilung einer beschränkten Tätigkeit der Heilkunde auf den Gebieten „Psychotherapie“, „Physiotherapie“ und „Podologie“
  • Berufsaufsicht der Hebammen/ Entbindungspfleger
  • Anmeldungen ambulanter Pflegedienste und Erfassung des angestellten Personals
  • Kontrolle von freiverkäuflichen Arzneimitteln in Einrichtungen des Einzelhandels

Die Heilpraktikerkenntnisüberprüfungen werden im Jahr 2025 NICHT von der Hanse- und Universitätsstadt Rostock durchgeführt.

Sollten sich neue Informationen ergeben, werden diese hier umgehend ergänzt.

 

Die Überprüfungen im März 2025 finden im Landkreis Vorpommern-Greifswald statt.

Die Anmeldungen laufen über die dortigen Ansprechpartner.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg für die Überprüfung!

 

VORAUSSETZUNGEN

Für die Kenntnisüberprüfung müssen Sie:

  • Ihren Hauptwohnsitz im Land Mecklenburg-Vorpommern haben,
  • das 25. Lebensjahr vollendet haben,
  • die deutsche Sprache hinreichend beherrschen,
  • mindestens die Volks- oder Hauptschule erfolgreich abgeschlossen haben und
  • die erforderliche Eignung und sittliche Zuverlässigkeit für die Berufsausübung besitzen.

HINWEIS

Anträge, die uns ohne vorherige Rücksprache, unaufgefordert, erreichen, werden mit einem entsprechenden Vermerk zurückgesendet.

 

Verordnung über Berufe des Gesundheitswesens (Gesundheitsberufe-Verordnung - GesBerVO) vom 23. Mai 1995

Tätigkeiten in den folgenden Berufen des Gesundheitswesens sind von den Gesundheitsämtern nach § 27 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst zu erfassen:

  • Altenpflegerin und Altenpfleger,
  • Anästhesietechnische Assistentin und Anästhesietechnischer Assistent,
  • Apothekenassistentin und Apothekenassistent,
  • Apothekenfacharbeiterin und Apothekenfacharbeiter,
  • Apothekenhelferin und Apothekenhelfer,
  • Apothekerin und Apotheker,
  • Apothekerassistentin und Apothekerassistent,
  • Ärztin und Arzt,
  • Arzthelferin und Arzthelfer,
  • Audiologie-Phoniatrie-Assistentin und Audiologie-Phoniatrie-Assistent,
  • Diätassistentin und Diätassistent,
  • Ergotherapeutin und Ergotherapeut,
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
  • Gesundheits- und Krankenpflegerin und Gesundheits- und Krankenpfleger,
  • Gesundheitsfürsorgerin und Gesundheitsfürsorger,
  • Hebamme und Entbindungspfleger,
  • Heilpraktiker,
  • Hygieneingenieurin und Hygieneingenieur,
  • Hygieneinspektorin und Hygieneinspektor,
  • Gesundheitsingenieurin und Gesundheitsingenieur,
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut,
  • Krankengymnastin und Krankengymnast,
  • Kranken- und Altenpflegehelferin und Kranken- und Altenpflegehelfer,
  • Logopädin und Logopäde,
  • Masseurin und Masseur,
  • Masseurin und medizinische Bademeisterin und Masseur und medizinischer Bademeister,
  • Medizinische Fachangestellte und Medizinischer Fachangestellter,
  • Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik und Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik,
  • Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik und Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik,
  • Medizinische Technologin für Radiologie und Medizinischer Technologe für Radiologie,
  • Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik und Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik,
  • Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin und Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent,
  • Medizinisch-technische Radiologieassistentin und Medizinisch-technischer Radiologieassistent,
  • Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter,
  • Operationstechnische Assistentin und Operationstechnischer Assistent,
  • Orthoptistin und Orthoptist,
  • Pflegefachfrau und Pflegefachmann,
  • Pharmazeutische Assistentin und Pharmazeutischer Assistent,
  • Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte und Pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter,
  • Pharmazeutisch-technische Assistentin und Pharmazeutisch-technischer Assistent,
  • Pharmazieingenieurin und Pharmazieingenieur,
  • Physiotherapeutin und Physiotherapeut,
  • Podologin und Podologe,
  • Psychologische Psychotherapeutin und Psychologischer Psychotherapeut,
  • Psychotherapeutin und Psychotherapeut,
  • Rettungsassistentin und Rettungsassistent,
  • Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter,
  • Sprechstundenschwester,
  • Stomatologische Schwester,
  • Zahnärztin und Zahnarzt,
  • Zahnarzthelferin und Zahnarzthelfer,
  • Zahnmedizinische Fachangestellte und Zahnmedizinischer Fachangestellter.

Um eine telefonische Terminvereinbarung wird gebeten.