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Versuchstierhaltung

Wer Wirbeltiere zu Versuchszwecken halten oder züchten will (Versuchstierhaltung) benötigt eine Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Tierschutzgesetz. Die Genehmigung erhält nur, wer sicherstellen kann, dass die Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden.

Bei der Überwachung der Tierversuchshaltungen geht es um

  • die tierschutzgerechte Versuchstierhaltung unter Einhaltung entsprechender gesetzlicher Vorgaben
  • die Beratung der mit Tierversuchen und mit der Haltung der Versuchstiere befassten Personen.

Wer Wirbeltiere zu Versuchszwecken halten oder züchten will (Versuchstierhaltung) benötigt eine Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Tierschutzgesetz. Die Genehmigung erhält nur, wer sicherstellen kann, dass die Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden. Zudem müssen verantwortliche Personen benannt werden, die über die erforderliche Sachkunde verfügen, um eine tierschutzgerechte Haltung sicherstellen zu können.

Zu den Aufgaben in diesem Bereich des Tierschutzes gehören:

  • die Bearbeitung von Anträgen zur Genehmigung von Versuchstierhaltungen
  • die regelmäßige Überwachung dieser Versuchstierhaltungen einschließlich der Kontrolle der Dokumentationspflichten
  • die Überwachung der Durchführung von Tierversuchen.