Häufige Fragen und Antworten rund um die Geburt
Sollten während der Anmeldung der Geburt oder der Vaterschaftsanerkennung Dokumente fehlen, können diese nachgereicht werden. Sie können die fehlenden Unterlagen entweder persönlich beim Standesamt abgeben (Briefkasten: Fach "Neugeborene") oder per Post einreichen. Es ist wichtig, dass die Dokumente korrekt und vollständig sind, um die Bearbeitung nicht zu verzögern.
In der Regel müssen alle Dokumente im Original eingereicht werden. Ihre originalen Dokumente erhalten Sie im Anschluss per Post zurück.
Welche Dokumente Sie dem Standesamt vorlegen müssen, erfahren Sie im "Informationsblatt Geburten".
Ja, wenn Sie Dokumente aus dem Ausland einreichen müssen, wie etwa eine Heiratsurkunde oder eine Geburtsurkunde, und diese nicht auf Deutsch sind, müssen diese von einem vereidigten Übersetzer ins Deutsche übersetzt werden. Achten Sie darauf, dass die Übersetzungen von anerkannten Stellen vorgenommen werden.
Die Geburtsurkunde ist ein offizielles Dokument, dass die Geburt Ihres Kindes bestätigt und alle relevanten Daten wie Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Elterninformationen enthält. Sie dient als Grundlage für die Ausstellung weiterer Dokumente und Leistungen.
Die Bearbeitung kann je nach Arbeitsaufkommen variieren.
Der Vater Ihres Kindes wird im Geburtsregister eingetragen, wenn die Vaterschaft anerkannt wurde. Bei verheirateten Eltern wird der Ehemann automatisch als Vater eingetragen. Bei unverheirateten Eltern muss die Vaterschaft durch eine gesonderte Erkläung beim Standesamt oder Jugendamt anerkannt werden.
Als verheiratete Eltern sind Sie grundsätzlich beide sorgeberechtigt für Ihr Kind. Bei unverheirateten Eltern ist generell nur die Kindesmutter allein sorgeberechtigt. Besteht in diesem Fall Ihr Wunsch mit dem Kindesvater (Vaterschaftsanerkennung vorausgesetzt) das gemeinsame Sorgerecht auszuüben, so können Sie hierüber eine Sorgerechtserklärung abgeben. Eine Sorgerechtserklärung erhalten Sie in Ihrem zuständigen Jugendamt oder durch einen vereidigten Notar Ihrer Wahl.
Nach der Anmeldung der Geburt und der Bearbeitung durch das Standesamt erhalten Sie Ihre Originaldokumente per Post zurück. In der Regel werden diese zusammen mit der Geburtsurkunde und den zweckgebundenen Urkunden zurückgegeben.
Ob Ihr Kind die deutsche Staatsangehörigkeit bei der Geburt erwirbt, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Staatsangehörigkeit der Eltern und dem Geburtsort des Kindes. Diese Faktoren werden vor der Beurkundung durch das Standesamt geprüft.
Bei einer Hausgeburt müssen die Eltern die Geburt beim zuständigen Standesamt persönlich anmelden. Hierfür benötigen Sie die Geburtsbescheinigung der Hebamme oder des Arztes, der die Geburt begleitet hat. Die Frist für die Anmeldung beträgt eine Woche nach der Geburt.
Wenn Ihr Kind im Ausland geboren wurde, müssen Sie die Geburt ebenfalls beim Standesamt in Deutschland anzeigen. Dafür benötigen Sie die Geburtsurkunde des Kindes im Original sowie gegebenenfalls eine beglaubigte Übersetzung. Je nach Herkunftsland des Kindes müssen zusätzliche Unterlagen eingereicht werden, um die Geburt rechtlich in Deutschland anerkennen zu lassen.
Die Steueridentifikationsnummer für Ihr Kind wird nach der Geburt automatisch vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergeben und Ihnen per Post zugeschickt. Sie sollten diese Nummer in den ersten Wochen nach der Geburt erhalten. Eine Beantragung ist nicht nötig.
Zusätzliche Geburtsurkunden können beim Standesamt beantragt werden. Nutzen Sie dafür unseren Urkundenservice.
Wenn der Vater nachträglich die Vaterschaft anerkennt oder diese festgestellt wird, müssen Sie dies beim Standesamt melden. Dazu ist eine Vaterschaftsanerkennung erforderlich, die beim Standesamt oder Jugendamt abgegeben werden kann. Das Standesamt wird dann die Änderung im Geburtsregister vornehmen.
Kostenfrei sind Geburtsukunden, die für die Beantragung von Kinder- und Elterngeld sowie Mutterschaftshilfe ausgestellt werden.