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Kita-Notfallbetreuung wird ab dem 27. April erweitert

Pressemitteilung vom 22.04.2020 - Rathaus / Bildung und Wissenschaft

Formulare im Internet abrufbar

Die Kita-Notfallbetreuung wird ab 27. April 2020 erweitert, teilt das Amt für Jugend, Soziales und Asyl mit. Weitere systemrelevante Berufs- und Bedarfsgruppen können gemäß der Allgemeinverfügung der Landesregierung vom 17. April 2020 zum Besuch von Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege die Angebote nutzen. So dürfen Kinder die Notfallbetreuung der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege ab dem 27. April besuchen, bei denen mindestens ein Elternteil in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig ist und eine private Kinderbetreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll organisiert werden kann.

Zur kritischen Infrastruktur zählen unter anderem der Gesundheits- und Pflegebereich, die Lebensmittelversorgung, Justiz und Verwaltung sowie die Bereiche der öffentlichen Daseinsvorsorge wie Strom-, Gas-, Wasser-, Fernwärme-, Kraftstoffversorgung, Abwasserbeseitigung, Abfallentsorgung. Zwingende Voraussetzungen für die Entscheidung über die Notfallbetreuung sind die schriftliche Erklärung der Eltern, dass eine private Kinderbetreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll organisiert werden kann sowie eine schriftliche Erklärung des jeweiligen Arbeitgebers, dass der Elternteil in einer kritischen Infrastruktur nach Allgemeinverfügung tätig und die Präsenz des Elternteils am Arbeitsplatz für das Funktionieren der jeweiligen kritischen Infrastruktur zwingend notwendig ist. Auch der zweite Elternteil muss mit der Unabkömmlichkeitserklärung seines Arbeitgebers glaubhaft darlegen, dass eine persönliche Kinderbetreuung nicht möglich ist. Ist der in der kritischen Infrastruktur tätige Elternteil selbstständig, wird der Nachweis durch eine schriftliche Eigenerklärung ersetzt.

Alle erforderlichen Unterlagen – die Selbsterklärung der Eltern und die Erklärung zur Unabkömmlichkeit am Arbeitsplatz – sind bei der Kindertageseinrichtung oder bei der Kindertagespflegeperson einzureichen. Die Formulare für die Beantragung sind im Internet unter der Adresse www.rostock.de/jugendamt zu finden. Für die Entscheidung sind gemäß der Allgemeinverfügung die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig. Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock hat dies an die Leitung der Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflegepersonen übertragen. In besonderen Härtefällen entscheidet das Amt für Jugend, Soziales und Asyl.

Bei allen Entscheidungen wird restriktiv verfahren. Grundsätzlich bleibt der Besuch von privaten und öffentlichen Schulen sowie Berufsschulen, Krippen, Kindergärten und Horten sowie der Kindertagespflege von Kindern in Mecklenburg-Vorpommern bis auf Weiteres untersagt.