Namenserklärung für das neugeborene Kind
Eltern mit Ehenamen
Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.
Das Kind erhält nur den Ehenamen, nicht jedoch den Begleitnahmen als Geburtsnamen. Der Begleitname eines Elternteils ist nicht Bestandteil des Ehenamens.
Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern ohne Ehenamen
Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes.
Familienname nur eines Elternteils
Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, können sie den Familiennamen, den ein Elternteil zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen.
Geburtsdoppelname aus den Familiennamen beider Elternteile
Eltern können auch einen aus den geführten Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzten Geburtsdoppelnamen für ihr Kind bestimmen. Dieser kann - muss aber nicht - durch einen Bindestrich verbunden werden. Bei bestehenden Doppel- oder Mehrfachnamen der Eltern darf nur einer der Namen des Doppel- oder Mehrfachnamens für die Bildung des Doppelnamens genutzt werden.
Anstelle des gesamten Familiennamens eines Elternteils können auch nur einer oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt werden.
Um eine Namenseinheit zwischen den Geschwistern herzustellen, gilt der von den Eltern bestimmte Geburtsname für ein Kind auch für ihre weiteren gemeinsamen Kinder.
Unterbleibt die Bestimmung des Geburtsnamens, so erhält das Kind einen Monat nach seiner Geburt einen in alphabetischer Reihenfolge aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen. Die Namen werden durch einen Bindestrich verbunden. Lehnt zumindest ein Elternteil den sich so ergebenden Geburtsnamen des Kindes ab, überträgt das Familiengericht das Recht zur Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes einem Elternteil. Ist nach Ablauf der vom Familiengericht gesetzten Frist das Bestimmungrecht nicht ausgeübt worden, so behält das Kind den in alphabetischer Reihenfolge aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen.
Alleinsorge eines Elternteils
Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Familiennamen, den dieser Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsnamen.
Führt der allein sorgeberechtigte Elternteil einen Ehenamen mit Begleitnamen aus einer früheren Ehe, so erhält auch das Kind diesen als Geburtsdoppelnamen.
Ja, das Kind erwirbt grundsätzlich zunächst kraft Gesetzes den Namen desjenigen Elternteils, dem die elterliche Sorge allein zusteht. Dieser gesetzliche Namenserwerb kann jedoch geändert werden, indem der allein sorgeberechtigte Elternteil dem Kind entweder den Familiennamen des anderen Elternteils oder einen Geburtsdoppelnamen aus den Familiennamen beider Elternteile erteilt. In beiden Fällen ist die Einwilligung des anderen Elternteils nötig. Der Name des nicht sorgeberechtigten Elternteils kann auch schon bei Geburt des Kindes erteilt werden, wenn die dafür erforderlichen Erklärungen zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegen, also vorgeburtlich erfolgt sind.
Der allein sorgeberechtigte Elternteil hat die Möglichkeit, dem Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils einen aus den geführten Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzten Geburtsdoppelnamen zu erteilen. Dieser kann - muss aber nicht - durch einen Bindestrich verbunden werden. Bei bestehenden Doppel- oder Mehrfachnamen der Eltern darf nur einer der Namen des Doppel- oder Mehrfachnamens für die Bildung des Geburtsdoppelnamens des Kindes herangezogen werden.