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Lebenslage Geldwäsche


Folgende Leistungen wurden zum Thema Geldwäsche gefunden:


  • Geldwäscheprävention: Als Servicedienstleisterin oder Servicedienstleister im Rahmen der Geldwäscheaufsicht registrieren

    Bestimmte Dienstleister, die für Dritte tätig werden, müssen sich bei der Aufsichtsbehörde registrieren.

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  • Geldwäscheprävention: Auskunft auf Verlangen der Behörde erteilen

    Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde müssen Sie unentgeltlich Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen erteilen und Unterlagen vorlegen, die für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen von Bedeutung sind.

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  • Geldwäscheprävention: Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen melden

    Sie sind Verpflichteter im Sinne des Geldwäschegesetzes und wollen geschäfts- und/oder kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen auf einen externen Dritten übertragen? Dann sind Sie zu einer entsprechenden Anzeige bei der zuständigen Aufsichtsbehörde verpflichtet.

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  • Geldwäscheprävention: Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, beantragen

    Auf Antrag kann die zuständige Stelle Sie unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung, eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, befreien.

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  • Geldwäscheprävention: Befreiung von der Pflicht zur Dokumentation der Risikoanalyse der Geldwäsche beantragen

    Auf Antrag kann die zuständige Stelle Verpflichtete unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung, die Risikoanalyse zu dokumentieren, befreien.

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  • Geldwäscheprävention: Bestellung eines/einer Geldwäschebeauftragten anzeigen

    Wenn Sie verpflichtet sind, eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, muss dies vorab der Aufsichtsbehörde anzeigt werden. Dies gilt auch, wenn Sie einen Geldwäschebeauftragten abberufen („entpflichten“) möchten.

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  • Geldwäscheprävention: Bestellung oder Entpflichtung von Geldwäschebeauftragten melden

    Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 6, 7 und 15 Geldwäschegesetz (GwG) (Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen sowie Veranstalter:innen und Vermittler:innen von... Zur Dienstleistung

  • Geldwäscheprävention: Bestellung oder Entpflichtung von Gruppen-Geldwäschebeauftragten melden

    Wenn Sie verpflichtet sind, eine Gruppen-Geldwäschebeauftragte oder einen Gruppen- Geldwäschebeauftragten zu bestellen, muss dies vorab der Aufsichtsbehörde anzeigt werden. Dies gilt auch, wenn Sie einen Gruppen-Geldwäschebeauftragten abberufen („entpflichten“) möchten.

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  • Geldwäscheprävention: Hinweise auf Verstöße gegen das Geldwäschegesetz melden (Whistleblower-System)

    Wenn Sie Informationen zu einem Verstoß gegen das Geldwäschegesetz (wie zum Beispiel: Steuerhinterziehung) haben, können Sie dies als Hinweis komplett anonym der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen.

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  • Glücksspiel: Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen bei Geldwäscheverdacht melden

    Wenn Sie die nach dem Geldwäschegesetz erforderlichen internen Sicherungsmaßnahmen im Glücksspielsektor nicht selbst durchführen möchten, können Sie diese unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Dritten übertragen. Dies müssen Sie der Behörde vorab anzeigen.

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  • Glücksspiel: Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen

    Auf Antrag kann die Aufsichtsbehörde Sie unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, befreien.

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  • Glücksspiel: Befreiung von der Pflicht zur Dokumentation der Risikoanalyse der Geldwäsche beantragen

    Auf Antrag kann die zuständige Stelle Verpflichtete unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung, die Risikoanalyse im Glücksspielsektor zu dokumentieren, befreien.

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  • Glücksspiel: Beschwerde wegen Nachteilen aufgrund eines Geldwäscheverdachts einreichen

    Sofern Sie nach einer Verdachtsmeldung oder einer internen Meldung an Ihren Arbeitgeber Nachteile erleiden, können Sie bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einreichen.

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  • Glücksspiel: Bestellung oder Entpflichtung von Gruppen-Geldwäschebeauftragten melden

    Wenn Sie verpflichtet sind, einen Gruppen-Geldwäschebeauftragten zu bestellen, müssen Sie dies der Aufsichtsbehörde vorab anzeigen. Sie müssen der Auf-
    sichtsbehörde auch anzeigen, wenn Sie einen Gruppen-Geldwäschebeauftragtenabberufen („entpflichten“) möchten.

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  • Glücksspiel: Geldwäscheverdacht melden

    Wenn Sie Hinweise zu einem Verdacht auf Geldwäsche bei einem Angebot oder einer Veranstaltung eines erlaubten oder unerlaubten Glücksspiels im Internet haben, können Sie diese anonym übermitteln.

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