Baumschutz
In der Hansestadt Rostock ist der Baumschutz in der Baumschutzsatzung geregelt.
Weiterhin ist der Baumschutz seit 2006 auch im Naturschutzrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern verankert. Geschützt sind danach alle Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 0,50 Metern, bei Obstbäumen mindestens 0,80 Metern; gemessen in 1,30 Meter Höhe über dem Erdboden oder unterhalb des Kronenansatzes, sofern dieser unter 1,30 Meter Höhe liegt.
Walnussbäume und Esskastanien zählen nicht als Obstbäume. Geschützt sind mehrstämmige Bäume, sofern die Summe der Stammumfänge von zwei Einzelstämmen mindestens 0,50 Meter beträgt.
Alleen und Baumreihen an Straßen und Wegen sind nach Naturschutzausführungsgesetz M-V geschützt.
Fällanträge sind schriftlich und mit eigenhändiger Unterschrift an die unten angegebene Adresse zu richten. Ein Antrag per E-Mail ist nicht zulässig. Neben den Angaben zum betroffenen Baum sind eine Begründung und eine Lageskizze anzugeben. Das Muster für den Fällantrag können Sie bei Bedarf verwenden. Bei Bauvorhaben ist jedoch eine umfangreichere Darstellung nach § 7 der Baumschutzsatzung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens gefordert. Zu Ihrer Information steht der Text der Baumschutzsatzung als Download zur Verfügung (siehe unten).
Für Fragen zum Baumschutz im Zusammenhang mit der Verlegung von Leitungen aller Art gibt es ein Hinweisblatt Leitungsverlegung.
Haben Sie Fragen oder Hinweise zu Bäumen auf öffentlichen Grünflächen oder anderen städtischen Flächen bzw. Straßenbäumen, finden Sie weitergehende Informationen unter dem Stichwort Baumpflege.
In der Zeit vom 1. März bis 30. September dürfen Bäume außerhalb gärtnerisch genutzter Grundflächen, des Waldes und Kurzumtriebsplantagen nicht auf den Stock gesetzt oder abgeschnitten werden (§ 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz). Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze dürfen generell nicht in der Zeit vom 1. März bis 30. September auf den Stock gesetzt oder abgeschnitten werden (§ 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz). Zulässig sind jedoch schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Für die Realisierung zulässiger Bauvorhaben dürfen Gehölze soweit notwendig in geringfügigem Umfang beseitigt werden.
Gehölzschnittmaßnahmen dürfen aber nicht zu einer erheblichen Störung von Bruten der Singvögel führen. Die Verbrennung von Grünschnitt ist in der Hansestadt Rostock verboten (siehe weiterführende Links).
Hinweis:
stadtgruen@rostock.de" und "mitarbeitername@rostock.de" sind kein Zugang für elektronisch signierte und verschlüsselte Dokumente. Verfahrensanträge, Rechtsbehelfe oder andere Schriftsätze und Erklärungen, die eigenhändig zu unterschreiben sind, können per E-Mail nicht rechtswirksam eingereicht werden.