Jahresabschlüsse der Hanse- und Universitätsstadt Rostock
Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock hat gemäß § 60 Abs. 1 Kommunalverfassung M-V für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist.
Der Jahresabschluss hat das Vermögen, das Eigenkapital, die Sonderposten, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten, die Rechnungsabgrenzungsposten, die Erträge und Aufwendungen sowie die Einzahlungen und Auszahlungen vollständig zu enthalten, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
Der Jahresabschluss hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln.
Nach der Prüfung des Rechnungsprüfungsamtes wird über die Feststellung des Jahresabschluss sowie die Entlastung des Oberbürgermeisters durch die Bürgerschaft laut § 60 Abs. 5 Kommunalverfassung M-V beschlossen.