Katasterauskunft
Auszug aus der Liegenschaftskarte
In der Liegenschaftskarte sind alle Flurstücke und Gebäude in der Hansestadt Rostock dargestellt. Sie enthält auch Angaben zur jeweiligen tatsächlichen Nutzung und zu den wesentlichen topographischen Merkmalen. Auszüge aus der Liegenschaftskarte - umgangssprachlich auch "Katasterpläne", "Katasterkarten" oder „Flurkarten“ genannt - sind in der Katasterauskunft erhältlich oder können schriftlich bestellt werden. Die Darlegung eines berechtigten Interesses ist hierfür nicht erforderlich. Die Liegenschaftskarte ist ein maßstäblich verkleinertes Grundrissbild der Flurstücke. Sie enthält den Verlauf der Flurstücksgrenzen einschließlich solcher, die gleichzeitig politische Grenzen (Staats-, Landes-, Kreis- und Gemeindegrenzen) oder Grenzen der Katasterbezirke (Gemarkung, Flur) sind, die Grenzmarken und sonstigen Grenzeinrichtungen, Flurstücksnummern, Gebäude, Nutzungsarten, Lagebezeichnungen und topographische Gegebenheiten. Das Kartenwerk liegt in digitaler Form vor.
Gebühren
Liegenschaftskarte auf Papier oder als PDF-Datei Erstausfertigung je Seite im Format:
DIN A4 | 15 EUR |
DIN A3 | 20 EUR |
DIN A2 | 30 EUR |
DIN A1 | 45 EUR |
DIN A0 | 74 EUR |
Liegenschaftskarte mit Luftbild (Digitalen Orthophotos), je Blatt im Format:
DIN A4 | 29 EUR |
DIN A3 | 36 EUR |
DIN A2 | 52 EUR |
DIN A1 | 75 EUR |
DIN A0 | 119 EUR |
Auszug aus dem Liegenschaftsbuch
Informationen über Flurstücke und Gebäude sind im beschreibenden Teil des Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS®) einzusehen. Dieser beschreibt die Liegenschaften nach ihrer Lage, Nutzung und Größe. Eigentümer und Erbbauberechtigte werden in Übereinstimmung mit dem Grundbuch nachgewiesen. Ebenso werden die Ergebnisse der Bodenschätzung bei landwirtschaftlich genutzten Flächen geführt. Auch Hinweise auf Eintragungen im Baulastenverzeichnis, auf städtebauliche Sanierungsverfahren oder auf laufende Bodenordnungsverfahren wie Umlegungen oder Flurbereinigungen sind enthalten. Ist nicht der Eigentümer oder Erbbauberechtigte der Antragsteller, ist für die Erteilung von Auskünften und Auszügen hat der Antragsteller in der Regel sein berechtigtes Interesse dazu darzulegen. Berechtigt sind unter anderem Inhaber von Rechten an einem Grundstück. Aber auch ein tatsächliches, z. B. wissenschaftliches, statistisches, historisches, wirtschaftliches und öffentliches Interesse kann genügen. Bloße Neugier oder Kaufinteresse begründen hingegen kein berechtigtes Interesse.
Ein berechtigtes Interesse hat insbesondere:
- wer mit dem Eigentümer in konkreten Kaufverhandlungen steht
- wer privatrechtliche Ansprüche geltend machen will
- ein Grundstücksnachbar
- derjenige, bei dem ein Grundstückseigentümer/Käufer einen Beleihungsantrag gestellt hat.
Gebühren
Flurstücksnachweis, je Flurstück | 10 EUR |
Flurstücks- und Eigentumsnachweis, je Flurstück | 10 EUR |
Grundstücksnachweis, je Grundstück | 10 EUR |
Bestandsnachweis, je Bestand | 20 EUR |
Die Ausgabe der Daten der Liegenschaftskarte kann auch als digitale Vektordaten in den Formaten NAS (Normbasierte Austauschschnittstelle des Liegenschaftskatasters), Shape (ESRI) oder DXF (AutoCad) erfolgen. Der Inhalt der Daten ist in Themen gegliedert, die in
Gebühren
je Flurstück | 0,80 EUR |
je Flurstück mit tatsächlicher Nutzung | 1,40 EUR |
je Gebäude | 0,60 EUR |
je Eigentümer | 0,90 EUR |
(Mindestgebühr 30 EUR)
Hinweis
Sind mehrere Landkreise/Ämter betroffen, wenden Sie sich bitte an das Amt für Geoinformation, Kataster und Vermessung im Landesamt für innere Verwaltung in Schwerin.
Eigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigte können persönlich im Kataster-, Vermessungs- und Liegenschaftsamt Auskünfte zu Grenzlängen und Grenzabständen von Gebäuden erhalten. In der Katasterauskunft werden Sie hierzu fachkundig beraten.
Unter einer Verschmelzung versteht man die Zusammenfassung mehrerer bestehender Flurstücke zu einem Flurstück. Verschmelzungen werden entweder auf Antrag des Eigentümers oder bei Bedarf auch von Amts wegen durchgeführt. Voraussetzung für die Verschmelzung ist, dass die Flurstücke örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden und Teile eines Grundstückes im Grundbuch sind.
Gehören die Flurstücke zu verschiedenen Grundstücken, ist vor der Verschmelzung die Vereinigung der Grundstücke im Grundbuch notwendig. Unterschiedliche grundbuchliche Belastungen der Grundstücke können allerdings eine Vereinigung ausschließen. Um Verschmelzungen zu erleichtern, wurde den Katasterbehörden gesetzlich die Möglichkeit eingeräumt, Anträge auf Vereinigung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen, so dass die Hinzuziehung eines Notars nicht notwendig ist.
Für eine Verschmelzung, die nicht im Zusammenhang mit einer Liegenschaftsvermessung beantragt wurde, entstehen Kosten von mindestens 80,- EUR.
Die Kartenwerke des Landes Mecklenburg-Vorpommern erhalten Sie beim Amt für Geoinformation, Vermessungs- und Katasterwesen.
Amt für Geoinformation, Vermessungs- und Katasterwesen (externer Link)