Vermessungen

Vermessungen an Grundstücken (Liegenschaftsvermessungen) finden zum Zweck der Grenzfeststellung, der Abmarkung, der Bildung neuer Flurstücke oder zur Einmessung neu errichteter oder in ihrem Grundriss veränderter Gebäude statt.
Vermessungen können auch für die Erstellung eines Lageplans zu einem Bauantrag notwendig werden.
Um das Liegenschaftskataster auf einem aktuellen Stand zu halten, sind die jeweiligen Grundstücks- und Gebäudeeigentümer nach dem Geoinformations- und Vermessungsgesetz Mecklenburg Vorpommern (GeoVermG M-V) verpflichtet, die Einmessung neu errichteter oder in ihrem Grundriss veränderter Gebäude zu veranlassen und die Kosten für die Durchführung zu tragen. Gebäudeeinmessungen können bei uns und bei allen in Mecklenburg-Vorpommern zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen beantragt werden.
Die Höhe der Vermessungsgebühr ist vom Herstellungswert des Gebäudes abhängig. Gebühren werden im Zusammenhang mit der Vermessung auch für Fortführung des Liegenschaftskatasters erhoben

Wenn Sie sich die Grenzen Ihres Flurstücks in der Örtlichkeit anzeigen lassen möchten, ist hierzu eine Grenzfeststellung bzw. eine Grenzwiederherstellung erforderlich. In der Regel erfolgt auch eine Abmarkung der Grenzen durch Grenzmarken. Grenzfeststellungen, Grenzwiederherstellungen und Abmarkungen werden von uns und von allen in Mecklenburg-Vorpommern zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen auf Antrag ausgeführt.
Die Gebührenhöhe richtet sich nach
- der Anzahl der antragsgemäß festzustellenden Grenzpunkte
- der Anzahl der neu abgemarkten Grenzpunkte
- dem Bodenwert
Zur Bildung neuer Flurstücke werden vorgesehene Flurstücksgrenzen in der Örtlichkeit festgelegt, so dass die entstehenden neuen Flurstücke Gegenstand eines Rechtsgeschäfts werden können. Flurstücksbildungen können durch uns und von allen in Mecklenburg-Vorpommern zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen auf Antrag ausgeführt werden.
Die Gebührenhöhe ist abhängig von
- der Vermessungsfläche
- dem Bodenwert
- der Anzahl der Trennstücke
- der Anzahl der neu abgemarkten Grenzpunkte
Wenn Sie Ihre unmittelbar aneinandergrenzenden Flurstücke verschmelzen (zusammenlegen) möchten, dann können Sie die Verschmelzung bei uns oder bei einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin beantragen. Unmittelbar aneinandergrenzende Flurstücke haben mindestens eine gemeinsame Flurstücksgrenze.

Für Ihren Bauantrag benötigen Sie nach der Bauvorlagenverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern einen Lageplan. Der Lageplan ist auf Grundlage der amtlichen Liegenschaftskarte anzufertigen.
Wenn es sich bei den Grenzen Ihres Grundstücks nicht um festgestellte Flurstücksgrenzen handelt, muss der Lageplan vom Kataster- und Vermessungsamt oder von einem in Mecklenburg-Vorpommern zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erstellt werden, sofern:
- Gebäude näher als 0,5 Meter an der Grundstücksgrenze errichte werden sollen oder
- Gebäude so errichtet werden sollen, dass mindestens eine ihrer Abstandsflächen bis weniger als 0,5m an die Grundstücksgrenze heranreicht.
Ob es sich bei den Grenzen Ihres Grundstückes um festgestellte Flurstücksgrenzen handelt, erfahren Sie in der Katasterauskunft des Kataster- und Vermessungsamtes.
Leistungsbeschreibungen aus den Informationsdiensten Mecklenburg-Vorpommern
Dienstleistungen
- Gebäudeeinmessung: Durchführung beantragen
- Durchführung einer Grundstücksvermessung (Grenzfeststellung und Abmarkung) anfragen
- Flurstücksbildung durch Zerlegung anfragen
- Flurstücksbildung durch Verschmelzung anfragen
- Lageplan als Bauvorlage (Bescheinigung für festgestellte Grenzpunkte): Erstellung beantragen