Schüler BAföG - Finanzielle Unterstützung für Schülerinnen und Schüler
Antrag auf Übernahme des Internatslastenausgleiches bei der Unterbringung im Internat/Wohnheim
Für Schülerinnen und Schüler, denen die tägliche Fahrt zur örtlich zuständigen Schule nicht zugemutet werden kann, sind gemäß § 102 Abs. 3 Schulgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) Internate und Wohnheime für Schulangebote mit überregionaler Bedeutung vorzuhalten.
Der Internatslastenausgleich ist ein Beitrag, den der abgebende Schulträger aufgrund der Unterbringung des Schülers in einem Internat an den aufnehmenden Schulträger leistet. Unmittelbare Zahlungen an den Antragsteller erfolgen nicht.
Üblicherweise weisen die Betreiber von Internaten und Wohnheimen Ihre Nutzer daraufhin, dass neben dem zu tragenden Eigenanteil gemäß § 102 Abs. 3 Satz 2 Schulgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) eine Übernahmeerklärung zum Internatslastenausgleich durch die zuständige Schulverwaltungsbehörde gemäß § 115 SchulG M-V beizubringen ist.
In Fällen in denen die Übernahmeerklärung zum Internatslastenausgleich durch den Nutzer dem Internats-/Wohnheimbetreiber nicht beigebracht wird, kann sich der Eigenanteil des Nutzers in entsprechender Form erhöhen.
Bei Inanspruchnahme dieser Unterbringungsmöglichkeiten können die Schülerinnen und Schüler einen Antrag auf Übernahme des Internatslastenausgleiches bei der zuständigen Schulverwaltungsbehörde stellen, in dessen Wirkungskreis sich der Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bzw. der Sitz des Ausbildungsbetriebes befindet.
Gewährung von Zuschüssen des Landes Mecklenburg-Vorpommern für Berufsschülerinnen und Berufsschüler
Berufsschülerinnen und Berufsschüler können zusätzliche finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen für Unterkunft und Fahrtkosten beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern beantragen.
Nähere Details dazu entnehmen Sie bitte der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern „Richtlinie zur Gewährung von Zuschüssen des Landes Mecklenburg-Vorpommern für Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen zu den Kosten der Unterbringung sowie zu Fahrtkosten bei notwendiger auswärtiger Unterkunft“ in der jeweils gültigen Fassung.
Weitere Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung im Rahmen der Ausbildungsförderung
Zusätzlich bestehen bei der Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung für Schülerinnen und Schüler der Beruflichen Schulen weitere nachfolgende Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung im Rahmen der Ausbildungsförderung:
- für Teilzeitbildungsgänge: Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) - Für weiterführende Informationen wenden Sie sich bitte an die zuständige Agentur für Arbeit.
- für Vollzeitbildungsgänge: Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) - Für weiterführende Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt für Ausbildungsförderung.
Schulverwaltungsamt
Das Schulverwaltungsamt nimmt die vielfältigen Aufgaben als Träger von Schulen und Sportstätten der Hanse- und Universitätsstadt Rostock wahr.
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Das Schulnetz der Hanse- und Universitätsstadt Rostock
Hier finden Sie Informationen zu den einzelnen Schularten und ihren Besonderheiten. Weiterhin gelangen Sie zu den Kontaktdaten der Schulen.
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Informationen zur Schülerbeförderung
Die Schülerbeförderung wird durch § 113 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) und die Satzung über die Schülerbeförderung und Erstattung von notwendigen Aufwendungen (Schülerbeförderungssatzung) geregelt.
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Schulentwicklungsplanung
Die kreisfreien Städte sind Planungsträger für die Schulentwicklungsplanung der Schulen in eigener Trägerschaft. Schulen in freier Trägerschaft sollen ihre Planungsüberlegungen den Planungsträgern zur Verfügung stellen, damit ihre Angaben gemäß § 107 Abs. 4 Satz 3 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern in die Schulentwicklungsplanung mit einbezogen werden können.
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Örtlich zuständige Schule
Örtlich zuständig ist die Schule, in deren Einzugsbereich die Schülerin/der Schüler ihren/seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Näheres dazu regelt die Satzung über die Festlegung von Schuleinzugsbereichen für die allgemein bildenden Schulen in kommunaler Trägerschaft der Hansestadt Rostock (Schuleinzugsbereichssatzung).
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Örtlich nicht zuständige Schule
Aus wichtigem Grund kann der Träger der örtlich zuständigen Schule den Besuch einer anderen Schule gestatten.
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Schularchiv, Beglaubigung von Zeugniskopien
Auf Antrag können Ersatzzeugnisse aller Schularten sowie für Facharbeiter, Teilfacharbeiter und Meisterabschlüsse (bis 1990) ausgestellt werden. Darüber hinaus können auch Schulzeitbescheinigungen für die Schulzeit an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen der Hanse- und Universitätsstadt Rostock erstellt werden.