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Örtlich nicht zuständige Schule

Bei Wunsch auf Beschulung an einer örtlich nicht zuständigen Schule ist eine Ausnahmegenehmigung für den Besuch notwendig.

Aus wichtigem Grund kann der Träger der örtlich zuständigen Schule den Besuch einer anderen Schule gestatten, insbesondere wenn die zuständige Schule aufgrund der Verkehrsverhältnisse nur unter erheblichen Schwierigkeiten zu erreichen ist oder der Besuch einer anderen Schule dem Schulpflichtigen die Förderung spezieller Interessen oder Fähigkeiten oder die Wahrnehmung seines Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erheblich erleichtern würde oder besondere soziale Umstände vorliegen (§ 46 Abs. 3 SchulG M-V).

Ein Antrag auf Besuch einer örtlich nicht zuständigen Schule ist schriftlich und formlos beim Amt für Schule und Sport der Hanse- und Universitätsstadt Rostock mit den entsprechenden antragsbegründenden Ausführungen zu stellen.

Maßgebend für die Prüfung des Antrages zum Besuch einer örtlich nicht zuständigen Schule ist die aktuelle Sach- und Rechtslage, nach der alle Anträge im Rahmen einer Einzelfallprüfung ermessensseitig unter den tatbestandsbegründenden Härtefallmerkmalen abgewogen werden.

Allgemein auftretende Verhältnisse und Schwierigkeiten, die eine größere Zahl von Schulpflichtigen und ihre Eltern betreffen, können den Besuch einer anderen als der örtlich zuständigen Schule nicht rechtfertigen.

Hinweis für die Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereichs I und II:

In der aktuell gültigen Fassung des Schulgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) ist in § 45 Abs. 1 SchulG M-V die freie Schulwahl der Erziehungsberechtigten für weiterführende Schularten unter der Bedingung vorhandener Aufnahmekapazitäten geregelt.

Für den Schulbesuch einer allgemein bildenden Schule des weiterführenden Bereiches ist daher keine Ausnahmegenehmigung für den Besuch einer örtlich nicht zuständigen Schule des Schulträgers der Wohnsitzgemeinde der Schülerin/des Schülers erforderlich.

Schulverwaltungsamt

Das Schulverwaltungsamt nimmt die vielfältigen Aufgaben als Träger von Schulen und Sportstätten der Hanse- und Universitätsstadt  Rostock wahr.
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Verwaltungsgebäude Amt für Schule und Sport

Örtlich zuständige Schule

Örtlich zuständig ist die Schule, in deren Einzugsbereich die Schülerin/der Schüler  ihren/seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Näheres dazu regelt die Satzung über die Festlegung von Schuleinzugsbereichen für die allgemein bildenden Schulen in kommunaler Trägerschaft der Hansestadt Rostock (Schuleinzugsbereichssatzung).
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Luftbild Rostock Innenstadt

Das Schulnetz der Hanse- und Universitätsstadt Rostock

Hier finden Sie Informationen zu den einzelnen Schularten und ihren Besonderheiten. Weiterhin gelangen Sie zu den Kontaktdaten der Schulen.
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Schülerinnen und Schüler der Nordlichtschule mit Marlen Schmidt und Kerstin Lange

Schulentwicklungsplanung

Die kreisfreien Städte sind Planungsträger für die Schulentwicklungsplanung der Schulen in eigener Trägerschaft. Schulen in freier Trägerschaft sollen ihre Planungsüberlegungen den Planungsträgern zur Verfügung stellen, damit ihre Angaben gemäß § 107 Abs. 4 Satz 3 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern in die Schulentwicklungsplanung mit einbezogen werden können.
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Broschüre Schulentwicklungsplan

Schularchiv, Beglaubigung von Zeugniskopien

Auf Antrag können Ersatzzeugnisse aller Schularten sowie für Facharbeiter, Teilfacharbeiter und Meisterabschlüsse (bis 1990) ausgestellt werden. Darüber hinaus können auch Schulzeitbescheinigungen für die Schulzeit an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen der Hanse- und Universitätsstadt Rostock erstellt werden.


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Luftbild, Neuer Markt