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Leih-E-Scooter ab Juni in Rostocker Innenstadt

Pressemitteilung vom 03.06.2020 - Wirtschaft und Verkehr

Leih-E-ScooterMit der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist seit dem 15. Juni 2019 in Deutschland die rechtliche Voraussetzung für die Nutzung von Elektro-Tretrollern, auch E-Scooter genannt, im Straßenverkehr geschaffen worden. Auch in Rostock sind E-Scooter seitdem erlaubt und gehören zunehmend zum Straßenbild. Zudem werden ab Mitte Juni 2020 in der Innenstadt bis zu 120 E-Scooter des Anbieters BIRD unterwegs sein.

Basierend auf einer Vereinbarung der kommunalen Spitzenverbände mit den E-Scooter-Anbietern sowie entsprechenden Mustervereinbarungen aus anderen Kommunen hat die Stadtverwaltung eine entsprechende Vereinbarung vorbereitet. Diese wurde nun erstmals mit einem Rostocker Franchisenehmer für den Betrieb der E-Scooter des Anbieters BIRD abgeschlossen.

Die abgeschlossene freiwillige Vereinbarung beinhaltet beispielsweise, dass maximal fünf Roller pro Standort bzw. Kreuzung etc. aufzustellen sind, als auch Qualitätsstandards für den Betrieb des Verleihsystems. Ebenso wurden sogenannte Parkverbotszonen definiert, wie auch Standards für die Kontrolle, Überwachung, zur Verkehrssicherheit sowie zum Datenaustausch.

Wesentliches Ziel der Vereinbarung ist die Gewährleistung der Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmenden. Sollten die zur Miete zur Verfügung gestellten E-Scooter zum Beispiel Gehwege oder Zugänge derart blockieren, dass die Sicherheit von anderen Verkehrsteilnehmenden beeinträchtigt wird, müssen diese umgehend von den Anbietern entfernt werden. Andernfalls werden diese kostenpflichtig im Auftrag der Stadtverwaltung entfernt. Durch die Vereinbarung haben sich die Anbieter verpflichtet, in den Parkverbotszonen mittels des so genannten Geo-Fencing ein Beenden des kostenpflichtigen Leihvorgangs zu verhindern. Verbotszonen in Rostock umfassen beispielsweise Grünanlagen, große Teile der KTV, das Stadthafenufer oder die Fußgängerzonen.

Rostock verfolgt dabei das Ziel, dass nicht mehr als 300 E-Scooter anbieterübergreifend in der Innenstadt für den Sharing-Betrieb angeboten werden.

Der Betrieb von E-Scooter- Verleihsystemen wird von den jeweiligen Anbietern grundsätzlich eigenwirtschaftlich und eigenverantwortlich im bestehenden ordnungsrechtlichen Rahmen durchgeführt.

Alle wichtigen Informationen zu E-Scootern und Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Verhalten im Straßenverkehr mit e-Scootern sind auch im Internet zusammengestellt unter der Adresse

Grundsätzlich sind laut Gesetz alle Elektrokleinstfahrzeuge mit einer Lenk- oder Haltestange zugelassen, deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht überschreitet. Für die Nutzung im öffentlichen Raum sind eine Betriebszulassung sowie eine sichtbar angebrachte, gültige Versicherungsplakette Pflicht. Das Mindestalter für Fahrer beträgt 14 Jahre, ein Führerschein ist nicht nötig. Auch eine Helmpflicht besteht nicht, jedoch rät die Stadtverwaltung dringend zur Nutzung eines Helms.

Für E-Tretroller-Fahrende gelten ähnliche Rechte und Pflichten wie für Fahrradfahrende. Die Roller dürfen, wenn sie eine Zulassung haben, auf Fahrradwegen fahren. Wenn keine vorhanden sind, müssen sie die Fahrbahn nutzen. Auf dem Gehweg oder in der Fußgängerzone ist es verboten, mit den Rollern zu fahren. Auch das Verkehrsschild „Rad frei", das Radfahrer beispielsweise dazu berechtigt, gegen die Fahrtrichtung in eine Einbahnstraße zu fahren, gilt nicht für E-Tretroller.

Der E-Scooter ist nur für eine Person zugelassen.

E-Scooter unterliegen, wie alle anderen Verkehrsteilnehmenden auch, der Straßenverkehrsordnung (StVO). Im Zuge ihrer Zulassung wurde der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog des Kraftfahrt-Bundesamtes um die Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen ergänzt, ein Verstoß zählt zu den Verkehrsordnungswidrigkeiten.

Hier Bußgelder für typische Verstöße:

  • Fahren über eine rote Ampel: 60 bis 180 Euro
  • Fahren auf dem Gehweg: 15 bis 30 Euro
  • Fahren in der Fußgängerzone: 15 bis 30 Euro
  • Fahren ohne Versicherungskennzeichen: 40 Euro
  • Fahren ohne Betriebserlaubnis : 70 Euro
  • Nebeneinanderfahren: 15 bis 30 Euro
  • Fahren zu zweit auf einem Roller: 10 Euro

Da es sich bei den E-Scootern um Kraftfahrzeuge handelt, gelten für deren Fahrende dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrernde.

Grundsätzlich dürfen E-Scooter – wie gewöhnliche Roller oder Fahrräder auch – auf Gehwegen abgestellt werden, wenn die verbleibende Gehwegbreite mindestens 1,80 Meter beträgt.

 

Kommunaler Ordnungsdienst und Polizei werden im Zuge der Überwachung der Innenstadt ihr Augenmerk auch auf die rechtmäßige Nutzung von E-Tretroller richten. Ebenso stehen die Gehwege im Fokus der Überwachung. Der Ordnungsdienst orientiert sich an der Straßenverkehrsordnung und ahndet Verstöße in diesem Bereich. Für die Einhaltung der Verbotszonen sind Leihanbieter selbst verantwortlich.