Hanse- und Universitätsstadt nimmt Umsatzsteuer-Optionsfrist bis Ende 2024 in Anspruch
Pressemitteilung vom
Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock nimmt die den Kommunen in Deutschland gewährte Optionsfrist zur Umsatzbesteuerung bis Ende 2024 in Anspruch. Darüber informiert Senator Dr. Chris von Wrycz Rekowski, Erster Stellvertreter des Oberbürgermeisters: „Wir nutzen diese vom Gesetzgeber kurzfristig eingeräumte Möglichkeit, um dadurch weitere Belastungen für die Einwohnerinnen und Einwohner zunächst zu vermeiden.“ Dies betrifft alle Leistungen der Kommune, die auch von Dritten angeboten werden. Prominentestes Beispiel sind Parkkosten auf größeren städtischen Parkplätzen, für die sonst bereits ab 1. Januar 2023 zusätzlich die Umsatzsteuer angefallen wäre. Bis zum 31. Dezember 2024 wird nun somit altes Umsatzsteuerrecht angewendet.
Bereits zum 1. Januar 2017 wurde die Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (dazu gehören auch Kommunen) mit dem § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) neu geregelt. Für dessen Einführung räumte der Gesetzgeber eine Options-/Übergangsfrist zuerst bis zum 31. Dezember 2020 und dann Corona bedingt bis zum 31. Dezember 2022 ein. Mit der Zustimmung zum Jahressteuergesetz 2022 durch den Bundestag am 16. Dezember 2022 wurde eine nochmalige optionale Verschiebung der Anwendung des § 2 b UStG um weitere zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2024 ermöglicht.