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Neue Regelungen bei der Vergabe von Sonderparkschein für Gewerbetreibende – Bewohnerparken hat Vorrang

Pressemitteilung vom 17.06.2020 - Wirtschaft und Verkehr

Parken für Gewerbetreibende und Freiberufler in städtischen Bewohnerparkgebieten unterliegt ab sofort neuen nachvollziehbaren, aber auch restriktiveren Regeln.
„Diese gebührenpflichtigen Ausnahmegenehmigungen werden nur noch in dringenden Fällen und unter Anwendung höherer Maßstäbe vergeben“, unterstreicht Rostocks Senator für Infrastruktur, Umwelt und Bau Holger Matthäus. „Die bisherige Vergabe von Parkkarten an ansässige Gewerbetreibende und Freiberufler stand dem eigentlichen Zweck des Gesetzgebers entgegen, hier Bewohnerinnen und Bewohner zu bevorrechtigen“, erläutert der Senator die Ergebnisse einer umfangreichen Prüfung der Rostocker Verkehrsbehörde.

Bewohnerparkgebiete sind aufgrund des erheblichen Mangels an Parkraum tagsüber zu 50 Prozent den Bewohnerinnen und Bewohnern vorbehalten. Die übrigen 50 Prozent stehen dem allgemeinen Parksuchverkehr zur Verfügung. Anspruch auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises haben nur diejenigen, die in diesem Bereich mit Hauptwohnsitz registriert sind, dort auch tatsächlich wohnen und zugleich Halter eines Fahrzeugs sind bzw. ein solches zur ständigen Nutzung überlassen bekommen haben.

Ein Anspruch besteht somit für all diejenigen nicht, die dort ausschließlich einer Berufstätigkeit nachgehen. Eine Ausnahmegenehmigung wird ihnen ebenfalls nicht erteilt, wenn sie am Objekt über einen eigenen Stellplatz verfügen. Die Anmietung eines Stellplatzes sowie die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und gebührenpflichtiger Parkflächen in der Nähe des Geschäftssitzes sind in der Regel zumutbar. Das bloße Be- und Entladen ist auch in Ladezonen oder in Bereichen mit eingeschränktem Halteverbot möglich. In Absprache mit den Vertreterinnen und Vertretern der Wirtschaft wurden letztere speziell eingerichtet, um den Wirtschaftsverkehr zu erleichtern. Auch eine einfachere Arbeitsorganisation rechtfertigt eine Ausnahmegenehmigungserteilung nicht. So ist es durchaus zumutbar, einen zusätzlichen Zeitaufwand einzukalkulieren und Wege zu Fuß zurückzulegen.

Wer eine Ausnahmegenehmigung besitzt, hat keinen Anspruch auf einen verfügbaren Stellplatz. Ein Vertrauensschutz bzw. Bestandsschutz gemäß der früher ausgeübten Verwaltungspraxis besteht nicht, da diese sich als zu großzügig und damit rechtswidrig erwiesen hat. „Jeder Sachverhalt und jeder einzelne Antrag wird als Einzelfall geprüft und entschieden“, unterstreicht Senator Holger Matthäus.

Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist in den Folgejahren eine Gebührenanpassung vorgesehen. Aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage wird in diesem Jahr die bisherige Summe von 39 Euro allerdings beibehalten.

Alle bisher eingereichten Anträge haben weiterhin Bestand, müssen aber durch ein vorbereitetes Formblatt ergänzt werden, das betroffene Gewerbetreibende und Freiberufler im Internet unter www.rostock.de/parken finden. Ausnahmegenehmigungen werden nur noch für Fahrzeuge erteilt, die auf den Gewerbebetrieb selbst oder den Inhaber des Gewerbes bzw. den Freiberufler selbst zugelassen sind. Die Nutzung als Geschäftsfahrzeug wird vorausgesetzt.

Wer eine Ausnahmegenehmigung benötigt und die erforderlichen Kriterien erfüllt, sollte das ausgefüllte Formular und die notwendigen Nachweise kurzfristig einreichen. Bis zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung bzw. eines abschlägigen Bescheids, behalten bestehende Ausnahmegenehmigungen maximal bis zum 31. Dezember 2020 ihre Gültigkeit.

„Die neuen Regeln, die auf Basis der bestehenden Gesetze gemeinsam mit Vertretern der Bürgerschaft und der Wirtschaft entwickelt wurden, zeigen das gute Funktionieren einer starken Stadtgesellschaft. Großer Dank an alle Beteiligten!“ so der Senator abschließend.