Anmeldung der zukünftigen Erstklässler für das Schuljahr 2025/26
Auf der Grundlage des Schulgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) in der aktuell gültigen Fassung erfolgt die Anmeldung der Schulanfängerinnen und Schulanfänger für das Schuljahr 2025/26 in der Hanse-und Universitätsstadt Rostock im Oktober 2024.
Seit der Anmeldung der Erstklässler für das Schuljahr 2021/22 wird das Verfahren ausschließlich kontaktlos durchgeführt. Auch für die Anmeldung der zukünftigen Erstklässler im Schuljahr 2025/26 erfolgt die Anmendlung durch Zurückschicken des ausgefüllten Anmeldebogens an das Schulverwaltungsamt der Hanse- und Universitätsstadt Rostock oder durch Online-Anmeldung - sobald Ihnen die Anmeldeunterlagen zugegangen sind, können Sie die Anmeldung hier vornehmen. Das Formular für das kostenfreie SchülerTicket können Sie hier ausfüllen.
Die benötigten Anmeldeinformationen werden ab Anfang Oktober 2024 an die gesetzlichen Vertreter postalisch zugestellt. Damit entfällt die persönliche Anmeldung in der Schule.
Sie haben bis zum 15. Oktober 2024 keine Post erhalten? Dann senden Sie eine kurze E-Mail an die unter Kontakt angegebene E-Mail-Adresse mit Angabe von Namen und Geburtsdatum des Kindes. Die benötigten Unterlagen werden Ihnen so schnell wie möglich (auf Wunsch per E-Mail) zugeschickt.
Nähere Hinweise entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt zum Anmeldeverfahren der Schulanfängerinnen und Schulanfänger (siehe Downloads) und dem Abschnitt "Gut zu wissen" am Ende der Seite.
Die öffentliche Bekanntmachung zum Anmeldeverfahren erfolgte im September 2024.
Mit Beginn des Schuljahres 2025/26 werden die Kinder schulpflichtig, die in der Zeit vom 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025 sechs Jahre alt werden (Regeleinschulung). Für diese Kinder besteht seitens der Eltern Anmeldepflicht. Die Anmeldung ist durch die Sorgeberechtigten einvernehmlich vorzunehmen.
Kinder, die in der Zeit vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 sechs Jahre alt werden, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten mit Beginn des Schuljahres eingeschult werden, wenn sie für den Schulbesuch körperlich, geistig und verhaltensmäßig hinreichend entwickelt sind (vorzeitige Einschulung).
Die Einschulung kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten im Einvernehmen mit der Schulleitung auch um ein Jahr zurückgestellt werden (Zurückstellung). Bei der Entscheidung werden der schulpsychologische Dienst und das Ergebnis der schulärztlichen Untersuchung einbezogen.
Für Kinder, die für das Schuljahr 2024/25 vom Schulbesuch zurückgestellt wurden, besteht seitens der Eltern erneut die Anmeldepflicht für das Schuljahr 2025/26 (Einschulung nach Zurückstellung).
Für die vorzeitige Einschulung oder die Zurückstellung von der Einschulung sind zusätzlich formlose Anträge an die Erstwunschschule per Post oder E-Mail zu stellen. Dem Antrag ist eine Begründung und entsprechende Unterlagen wie der Kitaentwicklungsbericht o.ä. beizufügen. Wenn Sie die vorzeitige Einschulung an einer Schule in freier Trägerschaft wünschen, entscheidet die örtlich zuständige Schule über die Schulfähigkeit des Kindes.
Für Kinder mit einer schwerwiegenden Einschränkung (körperlich, sprachlich, Verhalten, Lernen, Sehen oder Hören) kann ein Antrag auf Feststellung des Sonderpädagogischen Förderbedarfes gestellt werden. Dafür stehen Ihnen die Schulleitung der örtlich zuständigen Schule, die Förderzentren der Hanse- und Universitätsstadt Rostock sowie das Staatliche Schulamt Rostock beratend zur Seite.
Die Anmeldung muss zwingend für eine kommunal getragenen Schule erfolgen. Ist der Besuch einer frei getragenen Schule gewünscht, so ist die Anmeldung dort separat und zusätzlich zur Anmeldung für eine kommunal getragenen Schule vorzunehmen.
Gut zu wissen
Anmeldung
Erziehungsberechtigte, deren Kinder zum Beginn des Schuljahres 2025/26 schulpflichtig werden, müssen ihre Kinder an der örtlich zuständigen Schule anmelden. Dies gilt auch für die Erziehungsberechtigten, die die vorzeitige Einschulung für ihr Kind beantragen. Die Anmeldung bedeutet jedoch nicht, dass das Kind verbindlich an dieser Schule aufgenommen wird.
Örtlich zuständig ist die nächstgelegene Grundschule in kommunaler Trägerschaft, in deren Einzugsbereich die Schulanfängerin bzw. der Schulanfänger seinen Wohnsitz hat. Bei Minderjährigen ist gemäß §11 BGB grundsätzlich der Hauptwohnsitz der Personensorgeberechtigten entscheidend. Nebenwohnanschriften sind für das Anmeldeverfahren nicht relevant.
Die Anmeldung erfolgt kontaktlos über die Internetseite www.rostock.de/Einschulung und ist vor dem 31. Oktober 2024 vorzunehmen. Die zeitliche Reihenfolge der Schulanmeldungen stellt kein Aufnahmekriterium dar. Alle Eltern, deren Kinder zum Beginn des Schuljahres 2025/26 schulpflichtig werden, erhalten die Informationen zum Anmeldeverfahren schriftlich nach Hause.
Wird die Anmeldung an einer anderen als der örtlich zuständigen Schule gewünscht, ist eine Begründung anzugeben. Liegen an einer Schule mehr Anmeldungen vor, als Plätze zur Verfügung stehen, ist eine Auswahl zu treffen. Dabei kann eine aussagekräftige Begründung hilfreich sein.
Wünschen Erziehungsberechtigte aus einer anderen Gemeinde (z.B. dem Landkreis Rostock), dass ihr Kind an einer kommunal getragenen Schule in der Hanse-und Universitätsstadt Rostock beschult wird, muss bei der Anmeldung eine Ausnahmegenehmigung für den Besuch einer örtlich nicht zuständigen Schule des Schulträgers ihrer Wohnsitzgemeinde vorgelegt werden. Entsprechendes ist mit der Wohnsitzgemeinde bzw. dem dortigen Schulträger zu vereinbaren.
Die Berechtigung zur Anmeldung ist ggf. in geeigneter Form nachzuweisen - siehe Berechtigung.
Berechtigung zur Anmeldung
Bei allein Sorgeberechtigten ist die Berechtigung in geeigneter Form nachzuweisen (z.B. Negativattest vom Jugendamt, Gerichtsbeschluss, Vollmacht etc.). Bei getrennt lebenden Sorgeberechtigten ist mit der Anmeldung von beiden eine handschriftlich unterschriebene Einverständniserklärung einzureichen.
Aufnahme
Die Entscheidung über die Aufnahme des Schulanfängers an der Schule fällt nach Abschluss aller Schuleingangsuntersuchungen an den Grundschulen der Hanse-und Universitätsstadt Rostock voraussichtlich zum Ende des laufenden Schuljahres.
Gemäß § 6 Schulpflichtverordnung (SchPflV M-V) entscheidet die Schulleiterin / der Schulleiter im Rahmen der Aufnahmekapazität über die Aufnahme der Schülerin bzw. des Schülers.
Bei Überschreitung der Aufnahmekapazität der Schule obliegt es der Schulleiterin / dem Schulleiter, die Eltern von der Nichtaufnahme zu unterrichten. Wird durch die Erziehungsberechtigten bei der Anmeldung kein Zweitwunsch angegeben bzw. ist an der Zweitwunschschule ebenfalls die Kapazität erschöpft, kann die untere Schulaufsichtsbehörde, das Staatliche Schulamt Rostock, schulpflichtige Schüler und Schülerinnen einer anderen Schule zuweisen (§ 45 Absatz 3 Satz 2 SchulG M-V).
Die Entscheidung, ob ein Schüler im Falle der Kapazitätsüberschreitung an seiner Wunschschule aufgenommen werden kann, erfolgt allein nach der Entfernung vom gewöhnlichen Aufenthaltsort zu der gewählten Schule. Dabei werden Härtefälle vorrangig berücksichtigt.
Schuleingangsuntersuchung
Die Schuleingangsuntersuchung findet im Gesundheitsamt sowie in der Außenstelle des Gesundheitsamtes in Evershagen statt. Die Wahrnehmung der Untersuchung ist verpflichtend auch für Kinder, die von der Einschulung zurück gestellt wurden oder werden.
Die Einladung zum Termin erfolgt schriftlich durch das Gesundheitsamt. Das Formular "Ergebnis der Einschulungsuntersuchung" (wird vom Gesundheitsamt ausgefüllt) ist unverzüglich nach der schulärztlichen Untersuchung im Original an die kommunal getragene Schule zu senden, bei der das Kind mit Priorität 1 angemeldet wurde.
Ziel der Untersuchung ist festzustellen, ob das Kind altersgemäß entwickelt und den Anforderungen in der Schule gewachsen ist. Dabei werden in einem im ganzen Land Mecklenburg-Vorpommern einheitlichen Verfahren (SOPESS = sozialpädiatrisches Entwicklungsscreening für Schuleingangsuntersuchungen) folgende Kriterien geprüft:
- Impfstatus
- körperliche Untersuchung einschließlich Seh- und Hörtest
- Feststellung von Größe, Gewicht, Blutdruck
- geistige und motorische Entwicklung
Im Ergebnis der Schuleingangsuntersuchung wird aus medizinischer Sicht allgemein vermerkt, welche Besonderheiten für die individuelle Förderung zu beachten sind. Eine pädagogische Empfehlung erfolgt nicht.
Bitte beachten Sie auch die Informationen des Gesundheitsamtes Rostock hier
Hort
Informationen zu den Horteinrichtungen und deren Träger an den einzelnen Schulstandorten finden Sie unter Downloads und über den Kita-Planer .
Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Hortplatzes bei einem Hortträger ist die Vorlage des Berechtigungsscheines für Kindertagesbetreuung.
Dieser ist beim Jugendamt zu beantragen:
online hier möglich
oder
beim Jugendamt
SG Kita / St.- Georg-Straße 109 / Haus II / 18055 Rostock
Öffnungszeiten: Dienstag 9.00 - 12.00 und 13.30 - 18.00 Uhr
Donnerstag 9.00 - 12.00 und 13.30 - 16.00 Uhr
Der Antrag ist frühestens drei Monate vor voraussichtlichem Betreuungsbeginn mit Platzzusage der jeweiligen Einrichtung zu stellen.
Termine
Oktober | Anmeldung der zukünftigen Erstklässler |
voraussichtlich ab November | Schuleingangsuntersuchungen |
ca. Mai | Aufnahmeentscheidung und Versand der Aufnahmebestätigung |
Juni/Juli | Elternabende (die genauen Termine werden durch die Schulen bekannt gegeben) |
1. bis 14. September | Einschulungsfeier (die genauen Termine werden durch die Schulen bekannt gegeben) |
8. September 2025 | Erster Schultag |
Ob und wann Tage der offenen Tür durchgeführt werden, entnehmen Sie bitte den Informationen auf den entsprechenden Schulhomepages.
sonstige FAQ
die Anmeldung zum Schulessen | erfolgt direkt beim Essenanbieter Mittagsmatrosen GmbH (neu ab 2025/26) |
der Tag der offenen Tür | wird durch die Schulen auf ihrer Internetseite bekannt gegeben |
bei Umzügen / Wohnsitzänderungen | sind Datum der Veränderung und neue Anschrift unverzüglich an Einschulung@rostock.de unter Angabe von Name, Vorname und Geburtsdatum des einzuschulenden Kindes mitzuteilen |
eine Rückstellung / vorzeitige Einschulung | erfordert einen schriftlichen Antrag mit Begründung und medizinischem Gutachten, welcher direkt an die Schule zu schicken ist (Post/E-Mail) |
die örtlich zuständige Schule | wird durch die Schuleinzugsbereichssatzung bestimmt |
der Besuch einer örtlich nicht zuständigen Schule | erfordert eine schriftliche Genehmigung des Schulträgers der Heimatgemeinde |
das kostenfreie SchülerTicket | wird - nach rechtzeitiger Vorlage der Einverständniserklärung - am ersten Schultag ausgegeben, nähere Infos erhalten Sie hier. |
§§
§ 1 Schulpflichtverordnung - SchPflVO M-V
(1) Erziehungsberechtigte, deren Kinder mit Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig werden oder die deren vorzeitige Aufnahme beantragen (§ 43 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Schulgesetzes), melden ihre Kinder zum Schulbesuch bei der örtlich zuständigen Schule an. § 46 Abs. 3 des Schulgesetzes bleibt unberührt. Ein Termin wird den Erziehungsberechtigten in einer Form, durch die die Kenntnisnahme in der Regel gesichert ist, öffentlich bekanntgegeben.
(2) Die Schulleiterin / Der Schulleiter veranlaßt eine schulärztliche Untersuchung der angemeldeten Kinder. Über die Aufnahme nach § 43 Abs. 1 Satz 2 des Schulgesetzes entscheidet die Schulleiterin / der Schulleiter.
§ 6 Schulpflichtverordnung - SchPflVO M-V
(1) Der Schulleiter entscheidet im Rahmen der Aufnahmekapazität über die Aufnahme eines Schülers.
(2) In den Fällen, in denen Anmeldungen für eine bestimmte Schule wegen Überschreitung der Aufnahmekapazität nicht berücksichtigt werden können, berichtet der Schulleiter unverzüglich der Schulaufsichtsbehörde. Er fordert die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schüler auf, eine Ersatzwahl anzugeben. Machen sie davon keinen Gebrauch oder ist auch die Aufnahmekapazität der weiteren gewählten Schule erschöpft, trifft die Schulaufsichtsbehörde für schulpflichtige Schüler unter Beachtung des § 45 Abs. 3 Satz 2 des Schulgesetzes die Entscheidung.
§ 43 Schulgesetz - SchulG M-V – Beginn der Schulpflicht
(1) Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die spätestens am 30. Juni eines Jahres sechs Jahre alt werden, mit dem 1. August desselben Jahres. In diesem Jahr können auch Kinder, die spätestens am 30. Juni des darauf folgenden Jahres sechs Jahre alt werden, auf Antrag der Erziehungsberechtigten mit Beginn des Schuljahres eingeschult werden, wenn sie für den Schulbesuch körperlich, geistig und verhaltensmäßig hinreichend entwickelt sind. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der örtlich zuständigen Schule. Mit der Einschulung beginnt die Schulpflicht.
(2) Kinder werden auf Antrag der Erziehungsberechtigten nur aus erheblichen gesundheitlichen Gründen, die einen erfolgreichen Schulbesuch nicht erwarten lassen, um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der örtlich zuständigen Schule unter Einbeziehung des Zentralen Fachbereiches für Diagnostik und Schulpsychologie.
§ 45 SchulG M-V – Aufnahmeanspruch, Aufnahmebeschränkungen(1) Mit dem Übergang in die weiterführenden Schulen besteht nach Maßgabe der Eignungsvoraussetzungen, die durch oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegt sind, zu einem Stichtag Anspruch auf Aufnahme in die örtlich zuständige Schule. Sind entsprechende Aufnahmekapazitäten vorhanden und wird die für einen beruflichen Vollzeitbildungsgang festgelegte Schülerobergrenze nicht überschritten, besteht Anspruch auf Aufnahme in eine Schule nach Wahl der Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schlülers. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine Schule des Primarbereiches sowie in eine berufliche Schule besteht nur an der örtlich zuständigen Schule. Als örtlich zuständig gilt hierbei diejenige Schule, die zum Beginn des auf die Anmeldung folgenden Schuljahres nach diesem Gesetz oder danach ergangenen Regelungen festgelegt ist. Am Mehrfachstandort besteht im Rahmen der vorhandenen Aufnahmekapazitäten ein Anspruch auf Aufnahme in eine Schule des Primarbereiches nach Wahl.
[...]
§ 2 Satzung über die Festlegung von Schuleinzugsbereichen für die allgemein bildenden Schulen in kommunaler Trägerschaft der Hanse- und Universitätsstadt Rostock (Schuleinzugsbereichssatzung)
(2) Durch die Festlegung der Schuleinzugsbereiche wird für die Schülerinnen und Schüler, die im jeweiligen Ortsteil in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock ihren Wohnsitz oder sofern ein solcher nicht besteht, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, eine Schule zur örtlich zuständigen Schule der jeweiligen Schulart erklärt. Die örtlich zuständige Schule der jeweiligen Schulart ist dabei die dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nächstgelegene Schule, gemessen am kürzesten verkehrsüblichen Weg (Fußweg). Dieser kürzeste verkehrsübliche Weg (Fußweg) muss dabei durch Straßen und Wege gebildet werden, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet oder jedenfalls tatsächlich und bewusst dem öffentlichen Verkehr überlassen und auch sonst als Schulweg objektiv geeignet sind.
(3) Schulen in freier Trägerschaft bleiben von dieser Regelung unberührt.
Datenschutz
Der telefonische, schriftliche oder elektronische Kontakt mit der Hanse- und Universitätsstadt Rostock ist mit der Verarbeitung der von Ihnen ggf. mitgeteilten persönlichen Daten verbunden. Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e) der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Landesdatenschutzgesetz M-V (DSG M-V) sowie den Spezialgesetzen. Weitere Informationen erhalten Sie hier
Informationen für Migrantinnen und Migranten
Informationsblätter zum Anmeldeverfahren 2025/26 in anderen Sprachen:
Örtlich zuständige Schule
Örtlich zuständig ist die Schule, in deren Einzugsbereich die Schülerin/der Schüler ihren/seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Näheres dazu regelt die Satzung über die Festlegung von Schuleinzugsbereichen für die allgemein bildenden Schulen in kommunaler Trägerschaft der Hansestadt Rostock (Schuleinzugsbereichssatzung).
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Örtlich nicht zuständige Schule
Aus wichtigem Grund kann der Träger der örtlich zuständigen Schule den Besuch einer anderen Schule gestatten.
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Schuleinzugsbereichssatzung
Zur Gewährleistung einer angemessenen Unterrichtsversorgung und einer gleichmäßigen Auslastung der Schulen werden mit Inkrafttreten dieser Satzung für die allgemein bildenden Schulen in kommunaler Trägerschaft auf dem Gebiet der Hanse- und Universitätsstadt Rostock Schuleinzugsbereiche festgelegt. Diese regelt die Schuleinzugsbereichssatzung (4/30)
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Informationen zum kostenfreien Schülerticket
Hier finden Sie Informationen und Anträge für das kostenfreie Schülerticket für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock.
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Informationen zur Schülerbeförderung
Die Schülerbeförderung wird durch § 113 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) und die Satzung über die Schülerbeförderung und Erstattung von notwendigen Aufwendungen (Schülerbeförderungssatzung) geregelt.
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Das Schulnetz der Hanse- und Universitätsstadt Rostock
Hier finden Sie Informationen zu den einzelnen Schularten und ihren Besonderheiten. Weiterhin gelangen Sie zu den Kontaktdaten der Schulen.
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